Die Haftung des Krankenhausträgers

Auch die Krankenhausträger haften unter Umständen für das Verschulden der Ärzte aus Deliktsrecht.

Die Organhaftung

So werden die Krankenhausträger in der Rechtsform der juristischen Person betrieben. Als solche müssen sie für ihre verfassungsmäßigen Vertreter deliktisch nach den Grundsätzen der Organhaftung (§§ 31, 89 BGB) einstehen. Das bedeutet, dass keine Entlastungsmöglichkeit gegeben ist, aufgrund derer sie sich von einer Haftung exkulpieren können. So müssen sie stets für das Verschulden der leitenden Krankenhausärzte, die Aufgaben des Klinikträgers wahrnehmen, haften. Im Einzelnen sind das leitende Chefärzte, leitende Ärzte einzelner Fachbereiche ebenso wie der Oberarzt, wenn er als planmäßiger Vertreter eines leitenden Arztes gehandelt hat.

In einem Urteil vom 21.09.1971 hat der BGH entschieden, dass der Chefarzt des einzigen städtischen Krankenhauses, dem der gesamte medizinische Betrieb mit alleiniger Entscheidungsbefugnis überlassen war, haftungsrechtlich als verfassungsmäßig berufener Vertreter zu behandeln ist. Insbesondere sei keine Rücksicht auf seine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu nehmen. In einem weiteren Urteil vom 22.04.1980 ging der BGH sogar noch weiter. Er führte im Leitsatz der Entscheidung aus, dass der Chefarzt einer organisatorisch nicht selbständigen Klinik auch wenn er im medizinischen Bereich weisungsfrei ist, als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Klinikträgers zu betrachten ist.

Verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. von § 31 i. V. m. § 89 Abs. 1 BGB ist daher jeder leitende Arzt, der Chef eines abgrenzbaren Teils einer Klinik ist und diese Tätigkeit weisungsfrei ausübt. Für dessen Verschulden muss der hinter dem Klinikum stehende Rechtsträger dann stets nach den Grundsätzen der Organhaftung einstehen. Dies gilt sowohl im Bereich des einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrags als auch beim Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. So ist der Chefarzt in beiden Fällen nämlich (auch) im Aufgabenbereich des Krankenhausträgers tätig. Das gilt sogar für die Tätigkeiten eines leitenden Arztes in der klinikeigenen Ambulanz.

Die Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Nach § 831 Abs. 1 BGB haftet der „Geschäftsherr“ für seine „Verrichtungsgehilfen.“ Die Haftung besteht in diesem Fall nicht aufgrund des Verschuldens der Gehilfen, sondern aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens des Geschäftsherrn selbst. Es wir nämlich ein Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl der Gehilfen vermutet. Auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es nicht an. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht eine Entlastung für den Geschäftsherrn vor, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl der betreffenden Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dies bedeutet, dass er sich von der Haftung aufgrund der Verschuldensvermutung selbst wieder befreien kann. Als Verrichtungsgehilfe ist jeder weisungsgebundene Mitarbeiter, der die konkrete Behandlung durchführt, anzusehen. Es genügt, dass er rechtlich an die Weisungen des Geschäftsherrn gebunden ist. Fachlich muss er hingegen nicht weisungsgebunden sein. Als Geschäftsherr kommt insbesondere der Chefarzt in Betracht. Dieser ist dem fachlich hoch spezialisierten Oberarzt gegenüber selbst dann weisungsbefugt, wenn er diesem auf dessen Spezialgebiet keine fachlichen Anweisungen geben kann, weil er selbst nicht derart spezialisiert ist. Bei den verschiedenen Behandlungsverhältnissen die der Krankenhausbehandlung zugrunde liegen können, kommen ganz unterschiedliche Geschäftsherrn in Betracht.

Beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag nimmt das gesamte Klinikpersonal ausschließlich Aufgaben des Klinikträgers wahr. Mit Ausnahme von Organträgern, sind alle Beteiligten daher als Verrichtungsgehilfen einzustufen. Das gleiche gilt für die klinikeigene Ambulanz, soweit diese allein Aufgaben des Klinikträgers, wie etwa die Notfallversorgung, wahrnimmt. Sofern von der Klinikleitung ein außen stehender Arzt als Konsiliararzt hinzugezogen, ist dieser jedoch gegenüber dem Klinikträger nicht weisungsgebunden, sodass der Klinkträger für diesen Arzt nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet.

Bei einem einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag sind alle für den Krankenhausträger tätigen Mitarbeiter als dessen Verrichtungsgehilfen einzustufen. Soweit ein Teil des Personals gleichzeitig für die vom selbst liquidierenden, leitenden Krankenhausarzt übernommenen Wahlleistungen tätig wird, sind sie Verrichtungsgehilfen des Chefarztes. Etwas anderes gilt für die Chefarztambulanz, da der privatärztlich tätige Chefarzt hier für den nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Dienst gemäß § 831 Abs. 1 BGB allein verantwortlich ist.

Im Rahmen eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags bestehen zwei getrennte vertragliche Bereiche der Haftung. Der Belegarzt haftet für von ihm zugezogene Hilfskräfte, die seinen Weisungen unterstehen, während der Krankenhausträger für alle von ihm zur Verfügung gestellten Mitarbeiter einzustehen hat.

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