Die Passivlegitimation bei der vertraglicher Haftung

Die vertraglichen Beziehungen, die zwischen dem Arzt und dem Krankenhausträger einerseits und dem Patienten andererseits bestehen, sind in aller Regel privatrechtlicher Natur.

Der Vertrag zur ambulanten Behandlung

Meistens kommt zwischen dem Patient und dem niedergelassenen Arzt ein Behandlungsvertrag stillschweigend zustande, indem sich der Patient in Behandlung begibt und der Arzt diese übernimmt.

Der Behandlungsvertrag mit dem Privatpatient

Der Inhalt des Vertrags zwischen einem Arzt und einem Privatpatient wird von den Vertragsparteien durch Absprache geregelt. Sofern nichts vereinbart wurde, muss der Vertragsinhalt durch Auslegung bestimmt werden. Grundsätzlich schuldet der Arzt dem Patienten eine medizinische Behandlung, die dem Facharztstandard entspricht.

Das Honorar des Mediziners bestimmt sich nach den Gebührenordnungen (GOÄ und GOZ). In den §§ 2 Abs. 1 und 2 GOÄ und 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist ein Gebührenrahmen vorgegeben, der nicht einfach überschritten werden darf. Nach der Rechtsprechung des BGH können abweichende Vereinbarungen über höhere Gebühren nur schriftlich getroffen werden. Eine Verwendung entsprechender allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), stellen einen Verstoß gegen § 9 AGBG a. F. dar. Die strengen Anforderungen, die der BGH darüber hinaus auch für entsprechende Individualvereinbarungen zwischen dem Arzt und dem einzelnen Patient über höhere Gebühren verlangt, wurden vom Bundesverfassungsgericht jedoch nicht akzeptiert. Dem höchsten Senat zufolge müsse es einem Zahnarzt möglich sein für überdurchschnittlich qualifizierte und zeitaufwendige Leistungen durch Individualabrede auch Gebühren zu vereinbaren, die über dem Rahmen der GOZ liegen. Die strengen Anforderungen des BGH, die dies nicht mehr zulassen, sind demnach als überzogen abzulehnen. Die GOÄ gilt auch für die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen.

Was den Vertragstyp betrifft, ist der Behandlungsvertrag in aller Regel als Dienstvertrag einzuordnen, da der Arzt dem Patient die Dienstleistung „ärztliche Behandlung“ schuldet.

Der Vertrag kann jedoch auch werkvertragliche Elemente enthalten. So schuldet der Arzt seinem Patienten in manchen Fällen über die Behandlung hinaus auch einen bestimmten Erfolg. Dies ist insbesondere bei einem Vertrag mit einem Zahnarzt der Fall, wenn der Arzt bei dem Patient beispielsweise eine Zahnprothese anbringen muss. Hierbei muss zwar zum einen der Zahnersatz vor und nach dem Einsetzen der Prothese angepasst werden, was in jedem Fall als typische dienstvertragliche Leistung zu qualifizieren ist. Anschließend muss die Prothese jedoch auch als werkvertraglicher Erfolg richtig angebracht werden. Aufgrund solcher werkvertraglichen Elemente des Zahnarztvertrags, verlangen die Oberlandesgerichte zum Teil, dass der Patient dem Zahnarzt bei Mängeln am Zahnersatz die Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, bevor er Schadensersatz verlangen kann. Dies kann aber nur gelten, sofern der Zahnersatz nachbesserungsfähig ist und die Nachbesserung dem Patienten auch zumutbar ist. Bei der zahnärztlichen Behandlung mittels Zahnprothesen treten aufgrund des werkvertraglichen Charakters ganz spezielle rechtliche Probleme auf.

Ungeachtet dessen schuldet der Arzt seinem Patient regelmäßig jedoch keinen Erfolg, sondern eine Leistung, die dem Fachstandard entspricht. Daher ist der Behandlungsvertrag in allen anderen Fällen typischerweise auch als Dienstvertrag einzustufen. Dies gilt auch für den Arztvertrag, der eine kosmetische Operation zum Gegenstand hat.

Aus dem Behandlungsvertrag ist der Arzt zur Aufklärung, Behandlung und zur Organisation verpflichtet. Die Aufklärung beinhaltet die Grund-, Risiko-, Verlaufs- und therapeutische Aufklärung, während die Behandlung die Anamnese, die Befunderhebung, die Diagnose und die Therapie umfasst. Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich um die vertraglichen Hauptpflichten des Arztes, wobei die Organisationspflicht zum Teil auch als Nebenpflicht angesehen wird.

Typische Nebenpflichten des Arztes sind die Pflicht die Behandlung des Patient zu dokumentieren, diesem Einsicht in die Krankenunterlagen zu gewähren, ihm Auskunft über die Diagnose, die Erfolgsaussichten und den Behandlungsverlauf zu erteilen, sowie die Pflicht den Patient wirtschaftlich aufzuklären.

Der Behandlungsvertrag mit dem Kassenpatient

Auch zwischen einem Kassenpatient und dem Arzt wird ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag geschlossen. So normiert § 76 SGB V das Recht jedes Patient auf die freie Auswahl des Arztes. Die Haftung des Arztes gegenüber einem Kassenpatienten entspricht der Haftung gegenüber einem Privatpatient. In beiden Fällen ist grundsätzlich der Patient aktiv legitimiert. Das bedeutet, dass der Arzt in der Regel auch nur dem Patient gegenüber haftet. Gemäß § 116 SGB X kann sich ausnahmsweise etwas anderes ergeben, wenn die Krankenkasse bereits Leistungen erbracht hat. In solchen Fällen kann der Anspruch des Patienten auch auf die Kasse übergehen. Der Anspruch des Arztes auf sein Honorar richtet sich hingegen niemals gegen den Patienten, sondern stets gegen die Kassenärztliche Vereinigung (§ 85 Abs. 4 SGB V).

Die Praxisgemeinschaft und die Gemeinschaftspraxis

Die Praxisgemeinschaft bezeichnet einen äußeren, losen Zusammenschluss von mehreren Ärzten, die gemeinsame Räume nutzen. In einem solchen Fall haftet jeder Mediziner gesondert für seine eigene Behandlung.

Bei einer Gemeinschaftspraxis hingegen treten die Ärzte nach außen hin als Einheit auf. Typischerweise bieten hier zwei oder mehrere Ärzte gleicher oder verwandter Fachgebiete ihre ärztlichen Leistungen gemeinsam, das heißt in gemeinsamen Räumen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen Büroorganisation und Abrechnung an. Die einzelnen ärztlichen Leistungen für den jeweiligen Patienten, während der Behandlung können sowohl von dem einen, wie auch von dem anderen Partner erbracht werden. Der Wille des Arztes sich mit den anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zusammen zu verpflichten und austauschbare Leistung en zu erbringen, muss gegenüber dem Patienten nach außen erkennbar in Erscheinung treten. Indizien für einen dahingehenden Willen liefern zum Beispiel ein gemeinsames Praxisschild oder ein gemeinsamer Briefkopf. Eine Gemeinschaftspraxis hat überdies auch einen einheitlichen Patientenstamm. Der Behandlungsvertrag kommt immer zwischen dem Patienten und sämtlichen beteiligten Ärzten zustande. Alle Ärzte haften gesamtschuldnerisch für die Fehler eines ihrer Praxismitglieder. Dies gilt jedoch nur für die vertragliche und nicht für die deliktische Haftung.

Sofern eine Krankenhausbehandlung von den Belegärzten einer Belegärztegemeinschaft durchgeführt wird und diese Praxis die Voraussetzungen der Gemeinschaftspraxis erfüllt, gilt oben gesagtes in gleicher Weise.

Die Haftung im Falle der Urlaubsvertretung

Auch im Falle einer Urlaubsvertretung kommt der Behandlungsvertrag stets zwischen dem Patient und dem von ihm gewählten Arzt zustande. Der Arzt, der die Urlaubsvertretung übernimmt, ist Erfüllungsgehilfe des urlaubsabwesenden Arztes. Nach § 278 BGB haftet er nicht selbst für sein eigenes Handeln. Stattdessen wird sein Verschulden im Falle eines Behandlungsfehlers dem abwesenden Arzt zugerechnet. Das bedeutet, dass der Arzt, den er während der Urlaubszeit vertritt dann an dessen Stelle für seine Vertragsverletzungen haftet. Die Einwilligung die ein Patient bezüglich etwaiger Eingriffe oder andere Behandlungsmaßnahmen erteilt, ist hingegen auf den Praxisinhaber beschränkt.

Nur im deliktischen Bereich ist der Urlaubsvertreter unter Umständen allein für seine eigene Behandlungs- und Aufklärungsfehler verantwortlich. So hat der BGH die Anwendung von § 831 BGB auf den Praxisinhaber bejaht, was zur Folge hat, dass der Praxisinhaber von jeglicher Haftung frei wird, wenn er den ihn vertretenden Arzt sorgfältig ausgewählt hat.

Der ärztliche Sorgfaltsmaßstab

Auch bei einer unentgeltlichen und uneigennützigen ärztlichen Behandlung dürfte aufgrund der Interessenlage, insbesondere wegen der Bedeutung der Behandlung für die Gesundheit des Patienten, eine Rechtsbindung des Arztes anzunehmen sein. Daraus folgt, dass der Arzt auch im Falle einer Gratisbehandlung die übliche Sorgfalt beachten muss. Eine Minderung der zu beachtenden Sorgfalt ist ausgeschlossen.

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