Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über seltene Risiken

Vor einem medizinischen (Heil-) Eingriff hat der behandelnde Arzt den Patienten für gewöhnlich über die mit der Behandlung verbundenen Risiken aufzuklären, damit der Patient in Kenntnis dieser Risiken in den Eingriff einwilligen kann.

Dabei muss der Patient grundsätzlich „im Großen und Ganzen“ über die mit der Behandlung einhergehenden Chancen und Risiken informiert werden. Dies bedeutet, dass nicht alle möglichen Risiken aufgezählt werden müssen. Vielmehr genügt es, wenn dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere der Risiken vermittelt wird.

Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Arzt in Einzelfällen auch über ein nur selten auftretendes Eingriffsrisiko aufklären muss. Dies bestätigte jüngst auch das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 22.08.12 (Az.: 5 U 496/12).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Patientin von einem Zahnarzt Implantate eingesetzt bekommen. In diesem Zusammenhang erlitt sie eine auf Dauer verbleibende Nervschädigung. Der Nachweis einer diesbzgl. ordnungsgemäßen Aufklärung gelang dem Arzt nicht. Zwar enthielt der schriftliche Aufklärungsbogen den Hinweis auf eine mögliche Nervschädigung. Dies genügte nach Ansicht des OLG Koblenz jedoch nicht, um der Patientin die Risiken hinreichend vor Augen zu führen. Denn unabhängig davon, dass eine Risikoaufklärung immer mündlich zu erfolgen hat, kann die Angabe des Risikos „Nervschädigung“ nicht ausreichen, um dem Patienten das Ausmaß der Risiken aufzuzeigen. Es erschließt sich dem Patienten hieraus insbesondere nicht, dass die Schädigung auch dauerhaft verbleiben und ihn erheblich beeinträchtigen könnte.

Im Ergebnis ist der Patient immer dann über seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Folgen den Patienten in seiner Lebensführung erheblich und anhaltend beeinträchtigen können.

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