Die therapeutische Sicherungsaufklärung

Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet seinen Patienten über alle Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilungserfolgs und zu einem therapiegerechten Verhalten und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdung des Patienten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 14.09.2004- VI ZR 186/03).

So muss ein Gynäkologe eine Patientin mit familiärer Krebsvorbelastung nach Auswertung eines Mammogra-fiebefundes eindringlich darauf hinweisen, dass in der Brust erkennbare Knoten wegen der im Vergleich zum Vorbefund deutlichen Wachstumstendenz krebsverdächtig sind, daher eine histologische Abklärung medizinisch notwendig ist und sich bei Unterbleiben dieser Maßnahme eine Krebserkrankung mit dem möglichen Befall anderer Organe herausbilden könne.

Sollte ein Arzt dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen, liegt ein sog. Behandlungsfehler vor. Der Patient ist für Versäumnisse des Arztes dieser Art grundsätzlich beweisbelastet. Demnach muss er den Beweis dafür erbringen, dass ein medizinisch notwendiger therapeutischer Hinweis nicht erfolgte und es später infolgedessen zum Eintritt eines Schadens kam.

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