Die Verträge bei stationärer Behandlung

Auch wenn es sich um eine stationäre Behandlung handelt, unterliegt das Behandlungsverhältnis dem Privatrecht. Das gilt unabhängig davon, ob die Klinik privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist. Der Behandlungsvertrag kommt unmittelbar zwischen einem Privatpatient und dem Klinikträger zustande. Der BGH geht darüber hinaus auch bei einem Kassenpatienten davon aus, dass der Behandlungsvertrag unmittelbar zwischen dem Patient und dem Krankenhausträgern abgeschlossen wird.

Allerdings ist das Verhältnis der Kassenpatienten zu den Krankenkassen öffentlichrechtlich ausgestaltet. Darüber hinaus sind die Krankenkassen durch öffentlich-rechtliche Gesamtverträge ihrer Verbände mit den zur staatlichen Versorgung zugelassenen Krankenhäusern verbunden.

Der Honoraranspruch der Krankenhausträger richtet sich nur gegen die Krankenkasse des Patienten. In diesem Sinne ist der Anspruch also von dem privatrechtlichen Vertrag abgekoppelt und muss gegebenen Falls vor den Sozialgerichten eingeklagt werden.

Der einheitliche, totale Krankenhausaufnahmevertrag

Der einheitliche, sog. totale Krankenhausaufnahmevertrag stellt die Regelform der stationären Krankenhausbehandlung dar. dieser Vertrag kann formlos und damit auch stillschweigend abgeschlossen werden. Der Träger des Krankenhauses ist der alleinige Vertragspartner des Patienten und schuldet sämtliche ärztlichen und pflegerischen Leistungen, wie die Verpflegung, die Reinigung des Krankenzimmers, saubere Bettwäsche und die Sicherheit des Gebäudes. Darüber hinaus muss der Klinikträger auch für das Verschulden aller seiner Mitarbeiter, also für das gesamte Klinikpersonal, gemäß § 278 BGB einzustehen. Wenn frei praktizierende, niedergelassene Ärzte in die Behandlung miteinbezogen werden, entstehen jedoch zudem auch unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen diesen Ärzten und dem Patienten. Werden die Ärzte allerdings vom Klinikträger zur Erfüllung seiner Behandlungspflichten hinzugezogen, sind diese Erfüllungsgehilfen des Klinikträgers. Dies hat zur Folge, dass der Krankenhausträger dann für deren Behandlungsfehler haftet, selbst wenn es sich bei den Ärzten um frei praktizierende, niedergelassene Mediziner handelt. Ein Indiz für die Haftung findet sich in der Regel in der Vereinbarung über das Behandlungshonorar. Bei einem einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag besteht für die beteiligten Klinikärzte und die sonstigen Mitarbeiter grundsätzlich keine eigene vertragliche Haftung. Eine Haftung kann sich nur bei unerlaubter Handlung aus dem Deliktsrecht ergeben.

Der einheitliche Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag

Es besteht auch die Möglichkeit einen einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit einem Arztzusatzvertrag abzuschließen. Da viele leitende Krankenhausärzte berechtigt sind bei Privatpatienten ihre eigenen Leistungen selbst zu liquidieren, werden in Zusatzverträgen extra bestimmte Leistungen vereinbart, die der Arzt selbst erbringt und abrechnet. Der Krankenhausaufnahmevertrag, der zwischen dem Patient und dem Krankenhausträger geschlossen wird, enthält dann neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die Leistungen des selbst liquidierenden Arztes (Wahlleistungsvereinbarung). Zusätzlich schließt der Patient mit dem Chefarzt einen Arztzusatzvertrag über diese von ihm besonders zu erbringenden Leistungen (Wahlleistungen) ab. Die Wahlleistungsvereinbarung muss in schriftlicher Form erfolgen, nachdem der Patient zuvor über die Entgelte der Wahlleistungen ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Eine Aufklärung des Patienten anhand von Formularen ist unter umständen nicht ausreichend. Ist die Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger, beispielsweise unwirksam, da sie nicht schriftlich getroffen wurde, bleibt es beim Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Die vertragliche Haftung liegt in erster Linie beim Krankenhausträger, der für jegliche ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen in seinem Bereich haften muss. Der selbst liquidierende Arzt tritt aber aufgrund seines mit dem Patienten abgeschlossenen Arztzusatzvertrags für die von ihm übernommenen Leistungen als Haftungsschuldner hinzu. Gemäß § 278 BGB muss er auch für die von ihm in diesem Bereich zugezogenen Hilfskräfte (z. B. Assistenzärzte) einstehen. Die Krankenhausträger versuchen zwar durch entsprechende AGB ihre Haftung im Bereich des Arztzusatzvertrags auszuschließen, die beliebten Vertreterregelungen in den Wahlleistungsvereinbarungen sind aufgrund der Rechtssprechung des BGH jedoch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wirksam.

Der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag

Des Weiteren gibt es noch den sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Das Grundmodell für diesen Vertragstyp bildet der Belegarztvertrag. Dieser Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Belegarzt als freiberuflich tätiger Arzt durch einen Vertrag mit dem Krankenhausträger das Recht und die Pflicht hat, seine Patienten in einem Belegkrankenhaus stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Klinikträger eine Vergütung zu erhalten (§ 18 KHEntgG). Der Klinikträger ist seinerseits verpflichtet, die Voraussetzungen für die belegärztliche Tätigkeit zu schaffen und stellt dem Belegarzt daher die notwendigen Behandlungsräume, die medizinischen Geräte und das notwendige Pflegepersonal zur Verfügung. In den meisten Fällen besteht bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung schon ein Behandlungsvertrag des Patienten mit dem Belegarzt. Dieser wird dann lediglich fortgesetzt, wenn der Belegarzt die ambulant begonnene Behandlung im Krankenhaus stationär weiterführt.

Wie der Name des Vertrages schon andeutet, ist die Haftung bei diesem Vertrag gespalten. Der Belegarzt haftet für seine Behandlungsleistungen selbst, während der Klinikträger für die allgemeinen Krankenhausleistungen haftet. Zu den allgemeinen Leistungen können auch ärztliche Leistungen gehören, wie zum Beispiel der Bereitschaftsdienst. Daher ist die Abgrenzung der beiden Haftungsbereiche nicht immer eindeutig. Schwierigkeiten können insbesondere in Geburtskliniken auftreten, wenn etwa neben dem Belegarzt eine Hebamme tätig wird. Die Verantwortungsbereiche werden anhand der objektiven Pflichtenkreise, die im gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag bestehen, von einander abgegrenzt.

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