Unser Mandant befand sich aufgrund einer Arthroskopie des rechten Kniegelenks in einer Klinik. Fälschlicherweise wurde die Arthroskopie jedoch am völlig gesunden, beschwerdefreien linken Kniegelenk durchgeführt.
Besonders schwer wiegt, dass bereits einen Tag vor der geplanten Operation, das rechte Knie mit einem großen Farbkreuz markiert wurde, um einer Verwechslung von vornherein entgegenzuwirken.
Dennoch wurde die Arthroskopie am linken Kniegelenk durchgeführt. Es wurde demnach ein völlig gesundes Kniegelenk operiert. Dies stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
Der ärztliche Soll-Standard wurde deutlich verfehlt. Es wurde die gebotene ärztliche Sorgfaltspflicht im äußersten Maße verletzt und gegen den fachärztlichen etablierten Standard verstoßen. Wenige Tage nach der ersten Arthroskopie, erfolgte dann die zweite Operation – nun des rechten Kniegelenks – erneut unter Vollnarkose.
Unser Mandant musste sich damit völlig unnötig ein zweites mal einer Vollnarkose und der damit verbundenen Risiken unterziehen. Aufgrund der Tatsache, dass beide Kniegelenke in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang operiert wurden, war unsere Mandantschaft in der Folgezeit erheblich in allen täglichen Bewegungen stark eingeschränkt. Sowohl am linken als auch am rechten Kniegelenk litt der Patient an einem stechenden Schmerz, sowie an Taubheitsgefühl.
Aufgrund des groben Behandlungsfehlers wurde ein außergerichtlicher Vergleich in Höhe von € 20.000 geschlossen.