Euro Schmerzensgeld für grob fehlerhaften Befund
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.02.2014, Aktenzeichen: 26 U 152/13, dem Kläger 8.000,- Euro Schmerzensgeld aufgrund grob behandlungsfehlerhafter operativer Versorgung einer Schultergelenksprengung zuerkannt.
Die operative Versorgung einer Schultereckgelenksprengung ist grob behandlungsfehlerhaft, wenn die Bohrung für die einzubringende Schraube zu nahe am Gelenk liegt und der Operateur diesen Umstand nicht erkennt, weil er die gebotene intraoperative Bildgebung zur Überprüfung der Bohrung unterlässt.
Auf die gebotene Bildgebung habe der Operateur verzichtet und sich mit zwei Aufnahmen aus zwei dicht beieinander liegenden Winkeln begnügt, die nicht aussagekräftig gewesen seien. Wenn er sich dabei nur auf seine eigenen Augen und Erfahrung verlassen habe, sei der Befund grob fehlerhaft erhoben worden.
Aufgrund der hiermit verbundenen Beweislastumkehr gehe die Revisionsoperation zu Lasten des beklagten Krankenhauses. Es sei nicht auszuschließen, dass die zweite Operation bei ordnungsgemäßer Befundung zu vermeiden gewesen wäre.