Vor einem operativen Eingriff hat der Arzt den Patienten über den Verlauf der Operationund die Risiken aufzuklären. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, kann der Patient nicht wirksam in die Operation einwilligen mit der Folge, dass der Arzt grundsätzlich gegen den Willen des Patienten eine Körperverletzung begehenwürde.Daher ist der Aufklärungsgrundsatz Ausfluss des grundsätzlich garantierten Rechts aufMenschenwürde und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 I GG), weshalb eine Verletzung besonders weitreichende Folgen für den Patienten haben kann.Die Praxis zeigt jedoch, dass Patienten oft gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt werden. Nicht selten kommt es vor, dass eine vermeintliche Aufklärung nur ein kurzes Gespräch ist, das sozusagen zwischen Tür und Angel stattfindet. Dabei hat der Patientnicht die Möglichkeit, Fragen zu stellen oder eine individuelle Erklärung für seinen Fall zu erhalten.Sofern der Arzt den Patienten über ein Risiko nicht aufklärt, und sich dieses Risikoverwirklicht, können dem Geschädigten Schadensersatzansprüche zustehen.
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