Nach einem neuen Bericht im FOCUS online vom 28.02.2012 droht ein weiterer Skandal um Medizinprodukte. Waren in der letzten Zeit vermehrt die fehlerhaften Implantate der Firma Poly Implant Prothèse (P.I.P.) in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden, so hat nun das „British Medical Journal“ aktuell berichtet, dass auch wieder Hüftgelenke der Firma DePuy Orthopaedics (Typ ASR) gravierende Fehler aufweisen sollen. Diese Hüftgelenke sollen – laut „British Medical Journal“ – giftige Schwermetalle absondern. Viele Schwermetalle sind geeignet, dem menschlichen Organismus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zuzuführen. Es gibt verschiedene Wege, wie Schwermetalle in den menschlichen Körper gelangen können (z.B. über die Nahrungsaufnahme), nun offensichtlich auch den über ein Medizinprodukt der Firma DePuy. Dabei soll, der Fachzeitschrift zufolge, die Freisetzung schädlicher metallener Ionen durch Reibungen des künstlichen Gelenks erfolgen.Problematisch an Schwermetallen ist, dass der menschliche Körper sie nicht abbauen kann.Die französische Zeitung „Le Figaro“ hatte in diesem Zusammenhang berichtet, dass diese Gelenkprothesen in den USA und in Australien schon seit 2009 nicht mehr auf dem Medizinmarkt verwendet werden durften, während sie in Frankreich sogar noch bis 2010 verwendet worden sind.Es ist doch zunehmend beunruhigend, dass Hersteller von Medizinprodukten möglicherweise durch ihre Produkte ernsthafte Schäden zufügen können, es aber bislang kein klaren Mechanismen gibt, die dies verhindern können. Erst jetzt werden auf europäischer Ebene Forderungen nach strengeren Zulassungsregeln laut - als Folge des P.I.P.-Skandals.In Deutschland soll eigentlich das Medizinproduktegesetz (MPG) Schutz bieten, insbesondere § 4 MPG.Dieser lautet:„§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten (1) Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn1.der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend unmittelbar oder mittelbar gefährden oder2.das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist.(2) Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn1.Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,2.fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,3.zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind.“Klingt eigentlich gut. Aber wer kontrolliert ´s?
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