Besonders schwere Folgen eines Behandlungsfehlers treten meist dann auf, wenn ein Arzt bei der Geburt eines Kindes einen Fehler begeht.
Der Medizinsenat des Oberlandesgerichts München hat nun einen Gynäkologen aufgrund eines groben Behandlungsfehlers zu Zahlung von 300.000,00 € verurteilt.
Im Einzelnen setzten in diesem Fall, während die Mutter in den Wehen lag, die Herztöne des Kindes aus, worauf der Frauenarzt die Geburt mittels Sagglocke einleitete. Er übersah jedoch, dass die Nabelschnur dem Baby die Luft abschnitt und daher sein Gehirn nicht genügend mit Sauerstoff versorgt wurde.
Die Eltern des Kindes wandten sich daraufhin an einen Rechtsanwalt für Medizinrecht. Zwar wurde eine Klage in der ersten Instanz abgewiesen, jedoch gab der OLG-Senat der Familie Recht. Der Senat stellte einen groben Behandlungsfehler fest, da der Gynäkologe zu spät auf die Strangulation mit der Nabelschnur regiert hat, wodurch da Gehirn des Babys mit Sauerstoff unterversorgt war.
Das Gericht hat der Familie nicht nur Schmerzensgeld zugesprochen, der Frauenarzt muss nach dem Urteil auch für alle künftigen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung aufkommen.
Aus dem Baby ist nunmehr erwachsene Mann geworden, der aufgrund des Behandlungsfehlers bis heute schwerstbehindert ist.