Nimmt der Gynäkologe trotz der Angaben der Patientin, welche auf einen vorzeitigen Blasensprung hindeuten und des nicht sicher ausgeschlossenen Fruchtwasserabgangs keine ausreichenden Untersuchungen zur Abklärung eines vorzeitigen Blasensprungs vor und überweist er die Patientin weder unverzüglich in eine Klinik noch führt er eine kurzfristige Kontrolluntersuchung durch, so kann dies zu einem schwerwiegenden
Geburtsschaden führen.
Dieses Vorgehen kann eine schlechte Durchblutungssituation während der Geburt zur Folge haben, weshalb das Kind mit schweren Hirnschäden zur Welt kommen kann. Diesem Kind stehen sodann Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität dieses
Fehlverhaltens für den bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden sowohl wegen
mangelhaften Befunderhebung und Befundsicherung als auch hinsichtlich eines
groben Behandlungsfehlers zu.
Ein spontan eingetretener Blasensprung mit bereits grün gefärbtem Fruchtwasser ist der späteste Zeitpunkt für die Hebamme, unverzüglich einen Facharzt zu rufen, da es sich hierbei um ein jeder Hebamme bekanntes Signal für einen möglichen Sauerstoffmangel des Feten handelt.
Bereits ein Zuwarten von 10 Minuten und mehr stellt hierbei einen groben Behandlungsfehler der Hebamme dar (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.09. 2000 – 14 U 65/99, VersR 2002, 235, 237).