Haftung für reine Vermögensschäden

Das neue Patientenrechtegesetz ist nun seit dem 26.02.2013 in Kraft.

Dabei wurde grundsätzlich die bis dato gefestigte Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen, der Gesetzgeber hat es jedoch leider unterlassen den betroffenen Patienten weitergehende Rechte einzuräumen.

Etwas anderes könnte sich jedoch aus dem neuen § 630 e Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 280 Abs. 1 BGB ergeben.

Bis zur Geltung des neuen Patientenrechtegesetzes war es ständige Rechtsprechung, dass für einen Anspruch auf Schadensersatz bei einem ärztlichen Aufklärungsfehler immer auch ein gesundheitlicher Nachteil bei dem betroffenen Patienten vorliegen muss.

Die Aufklärungspflicht des § 630 e BGB stellt nun aber nach Wortlaut und Begründung des Gesetzes eine vertragliche Pflicht des Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient dar.

Dies hätte dann aber zur Folge, dass bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht (z.B. bei der Diagnoseaufklärung), ein Patient der zwar keinen gesundheitlichen Schaden erlitten hat aber aufgrund der Diagnose einen guten Geschäftsabschluss nicht erreichen kann, einen möglichen Anspruch auf diesen entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB hätte.

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