Ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine abstrakte Verweisung enthalten, so kann ein Versicherungsnehmer, der vorher selbstständig tätig war, grundsätzlich nicht auf eine Tätigkeit als Angestellter verwiesen werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn die die Tätigkeit als Angestellter gegenüber der früheren selbstständigen Tätigkeit bei weniger hohen Anforderungen an Qualifikation und geringerer gesellschaftlicher Wertschätzung der Tätigkeit, eine kürzere Arbeitszeit, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung und ein höheres Entgelt bietet (OLG Karlsruhe Urteil vom 06.12.2012 - 12 U 93/12).
War dem Versicherungsnehmer in seiner früheren selbstständigen Tätigkeit eine qualifiziertere bzw. selbstständigere Arbeit möglich, so scheidet eine Verweisungsmöglichkeit des Versicherers auf eine Tätigkeit als Angestellter im Regelfall aus.
Darüber hinaus darf die Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht spürbar unter der des bis zum Versicherungsfall ausgeübten Berufes liegen.
Sollte der Versicherungsnehmer neue berufliche Fähigkeiten freiwillig erwerben, darf der Versicherer wegen einer neuen beruflichen Tätigkeit von seinem Recht zur Leistungseinstellung erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat. Die Verweisung darf auch erst dann erfolgen, wenn die neu aufgenommen Tätigkeit nicht mehr vom Wohlwollen Dritter und der Genehmigung von Fördermitteln abhängig ist.
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