Nur ein Facharzt für Augenheilkunde kann die medizinische Notwendigkeit (Indikation) für eine Dauerkorrektur ausstellen. In der Indikationsbestätigung ist aufgeführt, ob und mit welcher der anerkannten Methoden Ihre Fehlsichtigkeit dauerhaft behoben werden kann.
Diese vom Augenarzt ausgestellte Indikation muss die Art der Fehlsichtigkeit (Stärken, Sehschärfe) und die in Ihrem Falle geeignetste Methode aufführen. Anerkannt sind nur die Methoden, die die Kommission für refraktive Chirurgie des Bundesverbandes Deutscher Augenärzte (KRC) als sicher und heilungsversprechend eingestuft hat.
Medizinische Notwendigkeit im Allgemeinen
Medizinische Heilbehandlung
Die Behandlungsmaßnahmen müssen dem Gebiet der professionalisierten Heilkunde zuzurechnen sein.
Notwendigkeit der Heilbehandlung
Sowohl die Heilbehandlung als auch jede einzelne Maßnahme muss notwendig sein.
Nach einhelliger Ansicht liegt medizinische Notwendigkeit dann vor, wenn es:
1. nach den objektiven medizinischen Befunden, und
2. medizinischen Erkenntnissen,
3. im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung,
4. vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Folglich wird von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (OLG Hamm, OLGR 198, 321; OLG Köln, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, VersR 2006, 535; BGHZ 133 aaO).
Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen (BGH, VersR 2006, 535; BGHZ 133 aaO; 154, 154, 166 f.; BGH, VersR 1979, 221 unter III; VersR 1991, 987 unter 2 a).