Um das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit bejahen zu können, muss zunächst eine medizinische Heilbehandlung vorliegen, welche als medizinisch notwendig eingestuft werden kann.
Eine medizinische Heilbehandlung liegt vor, wenn die Behandlungsmaßnahmen dem Gebiet der professionalisierten Heilkunde zuzurechnen sind und nicht etwa auf der Anwendung geheimen Wissens oder geheimer Kräfte beruhen.
Sowohl die Heilbehandlung als auch jede einzelne Maßnahme müssen notwendig sein. Nach einhelliger Ansicht liegt medizinische Notwendigkeit dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Folglich wird von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Allgemeinen dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken (OLG Hamm, OLGR 198, 321; OLG Köln, VersR 2000, 43), nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers (BGH, VersR 2006, 535; BGHZ 133 aaO).
Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn es die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen (BGH, VersR 2006, 535; BGHZ 133 aaO; 154, 154, 166 f.; BGH, VersR 1979, 221 unter III; VersR 1991, 987 unter 2 a).
Liegt die Eignung nach medizinischen Erkenntnissen vor, steht grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers fest. Maßgebend für die medizinische Notwendigkeit ist also die – im Rechtsstreit gegebenenfalls retrospektiv durch einen Sachverständigen zu stellende – Prognose der Eignung der Heilbehandlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.