Das neue Patientenrecht ist noch nicht in Kraft. Wann es genau verkündet werden wird, ist noch nicht klar; das Bundesjustizministerium hält sich hier bedeckt.
Bringt es wesentliche Änderungen? Nein! Ein „großer Wurf“ ist es nicht geworden, es ist in wesentlichen Teilen lediglich die Gesetzesform der schon bilsang existierenden Rechtsprechung. Der Gesetzgeber hat hier wenig originell gearbeitet und eine große Chance verpasst.
Dies gilt zum Beispiel für das Einsichtsrecht in Krankenakten. Der Gesetzgeber hätte hier zur Klarstellung afunehmen können, dass auch Bildbefunde etc. im Original an den Patienten herauszugeben sind.
Eine bei Ärzten verbreitete Ansicht, dass Originalgegenstände (wie Zahnmodelle, Röntgenbilder oder sonstige Bildbefunde etc.) nicht an den Parteivertreter von Patienten – als Organe der Rechtspflege – herauszugeben sind, ist nicht richtig, vgl. z.B. BGH NJW 1983, 328; OLG München NJW 2001, 2806; LG München I MedR 2001; 524.
Anders verhält es sich lediglich mit der Zusendung der Originalpatientenunterlagen, d.h. Originalpatientenakte per se. Die Rechtsprechung trennt hier zutreffend zwischen der Akte selbst und Originalpräparaten/-gegenständen, wobei der Patient schon jetzt ein Einsichtsrecht auch in die Originalakte hat, was nun auch in § 603g BGB Niederschlag findet, vgl. umfassend auch Begründung in BT-Drucksache 17/10488 vom 15.08.2012, Buchstabe B zu § 630g („In 603g soll das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Originalpatientenakte geregelt werden.“).
Der Gesetzgeber hat aber die Frage in Bezug auf Originalpräparate und Gegenstände nicht geregelt. Schade, er hatte die Gelegenheit.