Nichtverlegung einer Schwangeren in ein Perinatalzentrum – Geburtsschaden

Ein Fehler der Ärzte bei der Geburt eines Kindes hat schwerwiegende Auswirkungen für die Betroffenen. So kann nicht nur das Kind einen erheblichen gesundheitlichen Schaden davontragen, darüber hinaus sind meistens die Eltern durch die Ereignisse während der Geburt traumatisiert und erleiden nicht selten selbst gesundheitliche Schäden. Oft erleiden sie schwere psychische Schäden, weshalb sich die Eltern meist einer mehrjährigen Psychotherapie unterziehen müssen.

Dadurch können dem geschädigten Neugeborenen sowie den Eltern hohe Schadensersatzansprüche entstehen, welche geltend gemacht werden können.

Bei einem Behandlungsfehler während der Schwangerschaft liegt nicht selten ein grober Behandlungsfehler vor, weshalb Beweiserleichterungen für den Patienten gegeben sind.

Grundsätzlich hat der Patient in einem Arzthaftungsprozess die fehlerhafte Behandlung nachzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Fehler passiert, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Ein solcher grober Behandlungsfehler liegt insbesondere vor, wenn eine Schwangere mit der Geburt eines Kindes vor der 28. Schwangerschaftswoche oder mit einem Geburtsgewicht von weniger als 1000g (Frühchen) nicht in ein Zentrum der Maximalversorgung (Perinatalzentrum) verlegt wird. Dies sind spezielle Einrichtungen zur Versorgung von Früh- und Neugeborenen. Eine solche Verlegung ist im Einzelfall dann angebracht, wenn bis zur Geburt des Kindes eine fortdauernd, lange Wehentätigkeit vorliegt und die Patientin schon zuvor eine Fehlgeburt erleiden musste.

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