Medizinrecht
3 Min Lesezeit

PIP-Geschädigte müssen ihren Fall unverzüglich der Rechtsschutzversicherung melden

Geschrieben von
Christian Weissauer
Veröffentlicht am
10.02.2012

Alle geschädigten Frauen sind von dem PIP-Skandal überrascht worden und müssen den Schock ihrer Gesundheitsgefährdung erst einmal verarbeiten.Jedoch besteht bei vielen Frauen das unbekannte Problem, dass mögliche Ansprüche auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die eigene Rechtsschutzversicherung möglicherweise in Kürze verjährt sind. Das würde dazu führen, dass diese Frauen neben den Kosten der medizinischen Versorgung auch die Kosten ihres Rechtsanwaltes tragen müssen. Dies, auch obwohl diese Frauen zum Zeitpunkt der Operation eine Rechtsschutzversicherung besaßen.Denn Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag verjähren gem. § 4 Abs. 3 b ARB grundsätzlich drei Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages.Jedoch können die betroffenen Frauen im Fall des PIP-Skandals auch nach Ablauf dieser Frist ihre Ansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend machen, da sie bis vor kurzem keine Kenntnis ihrer Schädigung hatten.Der Sachverhalt muss aber der ehemaligen Rechtschutzversicherung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis mitgeteilt werden.Um den Kostenschutz zu erhalten sollte sich daher jede rechtschutzversicherte PIP-Geschädigte sofort an einen Patientenanwalt Ihres Vertrauens wenden!

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Christian Weissauer
Fachanwalt für Medizinrecht
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