In vielen Fällen weigern sich Rechtsschutzversicherungen Deckung für einen Rechtsschutzfall zu erteilen mit dem Argument, der Versicherungsvertrag sei bereits beendet. Doch nicht immer erfolgt diese Deckungsablehnung zu Recht. Für die Haftung einer Rechtsschutzversicherung nach Beendigung des Versicherungsvertrages gilt folgendes:
Entscheidend kommt es zunächst darauf an, wann sich der Rechtsschutzfall ereignet hat. Im Arzthaftungsrecht ist dabei beispielsweise auf das Datum der Fehlbehandlung abzustellen. Liegt der Rechtsschutzfall im versicherten Zeitraum, so ist die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich zur Deckung verpflichtet. Etwas anderes gilt laut den meisten Versicherungsbedingungen nur, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende des Versicherungsschutzes erstmals geltend gemacht wird (vgl. z. B. § 4 Abs.3b Muster-ARB 2008). Doch auch nach Ablauf dieser Dreijahres- Frist besteht unter Umständen noch Anspruch auf Kostendeckung. Denn der Versicherungsnehmer ist hinsichtlich des Frist-versäumnisses entschuldigt, wenn er erst nach Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungs-nehmer dann verpflichtet, den Versicherungsfall unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung) beim Versicherer anzumelden.
Relativ unproblematisch liegt der Fall, wenn für den Zeitraum nach Ende des Versicherungsvertrages eine Folgeversicherung abgeschlossen wurde, die lückenlosen Versicherungsschutz gewährleistet. Denn laut den meisten Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Nachversicherer einen Anspruch auf Rechts-schutz auch hinsichtlich derjenigen Rechtsschutzfälle, die sich vor Abschluss des neuen Versicherungsvertrages ereignet haben, für die der Vorversicherer aber wegen Ablaufs der Dreijahres- Frist nicht zu leisten braucht. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass bezüglich des versicherten Risikos lückenloser Versicherungsschutz bestanden hat und die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wurde (vgl. z. B. § 4a Abs.1b Muster- ARB 2008).
In jedem Fall sollte nach Kenntniserlangung von einem Rechtsschutzfall schnellstmöglich vom Versicherungsnehmer geprüft werden, ob und inwiefern seine Rechtsschutz-versicherung einstandspflichtig ist. Ggf. sollte schnellstmöglich eine Meldung an den Versicherer erfolgen.