Rechtsschutzversicherung: AdvoCard wird zu 1,4 Mio Euro verurteilt

Rechtsschutzversicherungen werben gerne mit griffigen Slogans und relativ niedrigen Jahresbeiträgen zur Kundengewinnung. Nicht selten aber versuchen sie sich ihren vertraglichen Verpflichtungen, nämlich der Deckung von Schadensfällen im Falle eines Falles, zu entziehen.

Dies gilt fast immer dann, wenn ein Großschaden zu Regulierung ansteht. Das Motiv liegt auf der Hand: je höher der Schadenswert, desto größer das Kostenrisiko für die Rechtsschutzversicherung. Aktuell mussten wir in einem Geburtsschadensfall die AdvoCard gerichtlich in Anspruch nehmen. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass ein Geburtsschaden regelmäßig einen außergewöhnlich großen Schadenswert in sich trägt. Im konkreten Fall wurde ein Wert von 1,4 Millionen Euro errechnet. Diesen Wert wollte die AdvoCard nicht decken – und verlor vor Gericht. Das Landgericht Landshut hat der Rechtsschutzversicherung den Erfolg verwehrt und zur Deckung der angefragten Summe verurteilt (LG Landshut, Urteil vom 16.04.2013, Az. 74 O 3164/12).Das Gericht hat zutreffend argumentiert, dass bei der Frage der Deckungspflicht der Maßstab der Mutwilligkeit anzulegen ist. Mutwillig sei ein Vorgehen nur dann, wenn der Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehe. Das wurde bei dem vorliegenden Geburtsschaden verneint, weswegen auch der hohe Schadenswert zu decken ist. Die Lebensführung mit einem schwerstbehinderten Kind bedeutet ein derart großes und nicht absehbares finanzielles Risiko, dass auch eine nicht rechtsschutzversicherte Partei das Risiko eines Verfahrens auf sich nehmen würde. Voraussetzung ist natürlich, wie geschehen, dass der Vortrag auch zur Schadenshöhe schlüssig dargestellt wird.

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