Eine stationäre Heimunterbringung in Würde ist ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes. Den Bewohnern eines Pflegeheimes soll trotz deren gesundheitlichen Einschränkungen ein würdevolles und möglichst eigenständiges Leben ermöglicht werden.
Die Bewohner haben zum einen das Recht auf Fortbewegung, jedoch soll die körperliche Unversehrtheit vor einer Selbstgefährdung, wie z.B. durch einen Sturz, bewahrt werden. Das Pflegepersonal hat diesbezüglich besondere Verkehrssicherungspflichten zu beachten.
So ergibt sich aus dem abgeschlossenen Heimvertrag i.V.m. §§ 11I, 28 III SGB XI, § 4e HeimG, dass das Pflegeheim bei der Pflege der Bewohner den Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse einzuhalten hat und damit auch Maßnahmen zur Verhinderung eines Sturzes getroffen werden müssen.
Ein Sturzrisiko, und damit die Pflicht erhöhter Sturzprophylaxe, liegt z.B. vor, wenn ein Bewohner bereits mehrmals gestürzt ist, auch wenn dies bereits mehrere Jahre zurück liegt.
In diesem Fall kann dem Bewohner des Pflegeheimes ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen, wenn es aufgrund mangelnder Sicherung zum Sturz kommt.
Ein Schadensersatzanspruch kann ebenfalls vorliegen, wenn sich ein Sturz bei einer konkreten Pflege- oder Betreuungsmaßnahme ereignet hat. In diesem Zusammenhang kommen dem Patienten Beweiserleichterungen zu. Ereignet sich ein Sturz bei dem Gang zur Toilette, wobei ein Pfleger den Patienten begleitet, so wird vermutet, dass der Sturz auf dem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.