Ein Krankenhaus wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 Euro
verurteilt, da ein ärztlicher Behandlungsfehler während der Geburt zu einer
schwersten Behinderung des Neugeborenen geführt hat (Landgericht Gera, Az. 2 O
15/05). Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Thüringen mit
Beschluss vom 14.08.2009 (Az. 4 U 459/09).
Im zugrundeliegenden Fall wurde die maximale Zeitspanne vom Entschluss zum
Notkaiserschnitt bis zur Geburt des Kindes, die sog.
„Entscheidungs-Entbindungs-Zeit“, um 10 Minuten überschritten. Dies führte zu
einer massiven Sauerstoffunterversorgung des neugeborenen Kindes. Hierdurch kam
es zu schwersten geistigen und körperlichen Behinderungen.
Das Gericht stellt klar, dass es gravierendere körperliche und geistige
Behinderungen kaum geben könne. Dem Kläger sei mit seiner Geburt jegliche
Möglichkeit einer normalen körperlichen und geistigen Entwicklung genommen
worden.
Angesichts dieser erheblichen Folgen, hat das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von
600.000 Euro zugesprochen. Das nur zögerliche Regulierungsverhalten der
Haftpflichtversicherung des beklagten Krankenhauses wurde von Gericht
erschwerend berücksichtigt.