Selbstständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess

Wenn der Arzt auf die Forderung der Ansprüche des Patienten nach Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht eingeht, muss der Patient grundsätzlich Klage einreichen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Alternativ kommt grundsätzlich ein selbstständiges Beweisverfahren gem. § 485 I ZPO in Betracht. Hierbei kann die Begutachtung des streitigen Sachverhaltes durch einen Sachverständigen erfolgen, wenn der Gegner zustimmt. Dazu muss der Patient schlüssig einen konkreten Behandlungsfehler behaupten.

Der Nachteil an diesem Verfahren ist jedoch, dass Aufklärungsfehler nicht durch ein Sachverständigengutachten und damit nicht durch ein selbstständiges Beweisverfahren festgestellt werden können. Daher sollte bei einem Aufklärungsfehler der neben einem Behandlungsfehler besteht immer eine Klage eingereicht werden und kein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt werden.

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