Unfallversicherung und deren Beweislast?
Im VersRecht gilt im Grundsatz keine andere Beweislastverteilung als im übrigen Zivilrecht: Jede Partei muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsnorm oder vertraglichen Regelung beweisen, aus deren Rechtsfolge sie Ansprüche für sich herleitet
a) Allgemeine Beweislastverteilung
Der VersNehmer – oder bei dessen Unfalltod dessen Rechtsnachfolger – ist für den Unfall und seine Folgen als Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend zu machenden Anspruch beweisbelastet. Für das Unfallereignis, die Gesundheitsschädigung und die Unfallfolgen, muss der Anspruchsteller den Vollbeweis führen, für die Behauptung, die Unfallfolgen seien auf das Unfallereignis zurückzuführen, genügt der Beweis nach § 287 ZPO54.
b) Beweis der Kausalität zwischen Unfall und Tod oder Invaldität
Schwierig zu beweisen ist häufig die Behauptung, der Tod sei durch den Unfall verursacht, denn manchmal tritt zunächst der Tod ein, der dann Folgen hat, die wie ein Unall aussehen. Ist z.B. der Tod nach einem Autounfall durch Genickbruch eingetreten, so kann der Autounfall die Todesursache sein. Es kann aber auch der Autounfall durch einen vorangegangenen Herzinfarkt verursacht worden sein, so dass kein Anspruch aus der Unfallvers. bestünde55. Bleibt offen, ob der Tod die Folge eines versicherten Unfalls ist, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Anspruchstellers, selbst wenn der Beweis deshalb nicht mehr erbracht werden kann, weil inzwischen eine Feuerbestattung durchgeführt wurde56. Ähnlich liegt der Fall, bei dem der VersNehmer behauptet, im Hause über einen Teppich gestolpert zu sein und sich dabei eine Gehirnblutung zugezogen zu haben, die seine Invalidität zur Folge habe. Der Versicherer hielt dagegen, der Sturz sei die Folge einer vorher eingetretenen Gehirnblutung gewesen. Wenn der VersNehmer seine Behauptung zur Kausalität nicht beweisen kann, wird er seinen Anspruch nicht durchsetzen können57.
c) Selbstverstümmelung
Die Fälle der Selbstverstümmelung, um in den Genuss der – meist hohen – UnfallversSumme zu kommen, beschäftigen die Gerichte immer wieder. Der BGH hatte Anlass darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter nicht nur die einzelnen Umstände auf ihre Indizwirkung zu prüfen hat. Er muss vor allem auch eine Gesamtschau vornehmen und die Umstände in ihrem Zusammenwirken würdigen.
Dass sich der VersNehmer z.B. einen Finger selbst abgehackt hat, besagt noch nichts. Wenn der Versicherer aber den Vertrag gekündigt hat und der „Unfall“ wenige Tage vor Schluss des Vertragsverhältnisses eintrat, bekommt der Fall schon eine andere Farbe. So auch, wenn der VersNehmer gleich mehrere Unfallversicherungen abgeschlossen hatte oder wenn seine Vermögensverhältnisse sich merklich verschlechtert haben. Häufig ist der abgehackte Teil des Fingers auch verloren gegangen, so dass er nicht wieder angenäht werden konnte. So auch in dem vom BGH58 entschiedenen Fall, in dem eine Katze den Finger gefressen haben sollte. Entscheidend ist in solchen Fällen die Gesamtschau und nicht nur die Prüfung des jeweils einzelnen Indizumstands.
54BGH VersR 92, 1503 = NJW 93, 201 = ZfS 92, 416 = MDR 93, 31 = r+s 92, 430.
55Fall nach BGH VersR 91, 1365 = NJW-RR 92, 219.
56OLG Karlsruhe VersR 97, 607 = r+s 97, 85.
57Fall OLG Köln VersR 96, 620 = r+s 96, 38.
58VersR 94, 1054 = NJW-RR 94, 1112 = ZfS 94, 373.