Nachdem ihm die Weisheitszähne entfernt worden waren, litt unser Mandant unter anhaltenden Beschwerden in Form von starken Schmerzen und Schwellungen, sowie einer eingeschränkten Mundöffnung.
Erst nach einigen Tagen erkannten die behandelnden Ärzte, dass ein Wurzelrest in der Operationswunde verblieben war.
Gutachterlich beraten kamen wir zu dem Ergebnis, dass ein Wurzelrest dieser Größe im Rahmen der Erstoperation nicht hätte übersehen werden dürfen. Insbesondere hätten die entfernten Zahnfragmente auf ihre Vollständigkeit hin untersucht werden. Ferner wäre eine röntgenologische Überprüfung zur Frage nach dem Verbleib des Wurzelrestes indiziert gewesen.
Die Regulierungsverhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung dauern noch an.
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