Hierbei handelt es sich um Hochfrequenz- oder Elektrochirurgiegeräte. Durch fehlerhaften Einsatz können schwerste Verbrennungen beim Patienten hervorgerufen werden.
Solche Verletzungen müssen ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden. So stellt der BGH klar, dass Verbrennungen bei vorschriftsmäßiger Bedienung eines Elektrokauters (bzw. sonstiger Hochfrequenzchirurgiegeräte) nicht auftreten können, da von einem Arzt die erforderliche Sachkunde im Umgang verlangt werden kann. Verletzungen beruhen daher erfahrungsgemäß (Anscheinsbeweis) auf einer schuldhaften Nichtbeachtung der Gebrauchsvorschriften, vgl. BGH VersR 1955, 573; BGH NJW 1997, 2876.
Kommt es folglich beim Einsatz eines Elektrokauters zu Verbrennungen beim Patienten, kann von dem eingetretenen Verbrennungsschaden auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden (Martis/Winkert, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 2010 S. 35; Riegert/Riedel, Die Haftung für Verbrennungen bei Anwendung von Elektro- Chirurgiegeräten, MedR 2009, S. 83 ff.).
Das OLG Saarbrücken billigte einer Patientin ein Schmerzensgeld iHv. € 7.500 zu, da nach Auffassung des Gericht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass dem Arzt ein schuldhafter Behandlungsfehler zur Last falle, wenn es bei der Anwendung eines Hochfrequenz- Chirurgiegerätes zur äußerlichen Verbrennung kommt(OLG Saarbrücken VersR 1991, 1289 (1290)).
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