Versicherung zahlt nicht bei Arzthaftung?

Viele Mandanten haben eine Rechtsschutzversicherung. Das ist bei der Fürhung eines Falles im Arzthaftungsrecht/Medizinrecht bei Artzfehlern auch gut. Sie schützt vor hohen Kosten. Häufig treten aber auch Probleme mit der Rechtsschutzversicherung auf. Dieser Beitrag beleuchtet das Versicherungsrecht mit Blick auf Rechtsschutzversicherung (RSV) und zentrale rechtliche Fragen.

Es stellt sich die Frage, ob es Konsequenzen für den Mandanten haben kann, wenn
der Anwalt die Geschäftsgebühr nicht als Nebenforderung im Arthaftungsprozess mit einklagt, etwa weil gem. § 86 I VVG auf die RSV übergegangenen Erstattungsanspruch wg. der bezahlten Geschäftsgebühr zu Lasten der RSV verjähren könnten o. Ä. und die RSV nun Regress beim Mandaten nehmen will.
Anders gefragt: Verstößt der Mandant gegen seine Obliegenheit gem. §§ 86 II oder 82
VVG?

Hiernach hat der Mandant seinen Ersatzanspruch für die RSV zu wahren und bei der Durchsetzung mitzuwirken (86 II VVG). Auch hat er alles zu tun, um den eigentlichen Schaden bei der RSV zu mindern (82 VVG). Ausgangspunkt ist dabei immer, welche zumutbaren Maßnahmen eine unversicherte Person im konkreten Fall ergriffen hätte.

Laut Rspr. ist hiermit insbesondere gemeint, dass der Mandant die Durchsetzung des Anspruch, der auf die RSV übergeht, nicht durch Vergleich o. Ä. verhindern darf  (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 86, Rn. 36). Ferner, dass der Mandant den Anspruch einklagt, wenn hierdurch die Höhe des Schadens gemindert wird, wobei hier immer auch das Interesse des Mandanten an einer anderen Abwicklung zu berücksichtigen ist  (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 82, Rn. 14). Und schließlich, dass der Mandant zumutbare Weisungen der RSV zu befolgen hat, wobei auch hier die Interessen des Mandanten der Weisung entgegenstehen können (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 82, Rn. 25).

Es dürfte jedoch keine dieser Fallgruppen vorliegen, weil es nicht im Interesse
des Patienten sein kann, dass er (!) den Erstattungsanspruch der RSV dadurch sichert, dass er seinen Hauptsacheprozess um wohl mindestens 1 Jahre verlängert, indem er inzident einen Gebührenprozess zu Gunsten der Versicherung führt.

Vielmehr würde sich ein vernünftiger Mandant so verhalten, dass er seinen Anwaltskostenerstattungsanspruch zunächst mit einem Feststellungsantrag in der Klage vor Verjährung sichert, um dann nach dem Urteil seine materiellen Folgeschäden mit der Gegenseite außergerichtlich reguliert.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass er bei Klageeinreichung bzgl. Arzthaftung o. Ä.
noch gar nicht immer weiß, wie hoch letztlich die Abschlussrechnung seines Anwaltes wird (insbes. Bzgl. der Vorschussgeschäftsgebühr).

Auch ist beachtlich, dass es ja nicht mehr sein Anspruch ist, sondern der RA-Kostenerstattungsanspruch mit Zahlung bereits voll auf die RSV übergegangen ist, d.h. diese hat nun volle Herrschaftsmacht über ihren eigenen Anspruch.

Zudem trennt § 86 II VVG selbst nach den sog. Anspruchswahrungsobliegenheiten und nach den sog. Unterstützungsobliegenheiten. Erstere sind nur relevant für den Zeitraum vor Übergang des Anspruches auf die RSV (d.h. vor Zahlung der Geschäftsgebühr), letztere sind relevant für den Zeitraum nach Zahlung der Geschäftsgebühr.

Vor Anspruchsübergang (d.h. vor Zahlung der Geschäftsgebühr durch die RSV): Durch die Erhebung der Arzthaftungsklage samt „nur“ Feststellungsantrag würden jedenfalls die RA-Kostenerstattungsansprüche noch mit in den Feststellungantrag fallen und damit  gesichert werden.

Nach Anspruchsübergang (d.h. nach Zahlung der Geschäftsgebühr durch die RSV): Hier
würde dann nur die Unterstützungsobliegenheit greifen, d.h. der Versicherungsnehmer  hat z.B. nur Auskünfte zu erteilen, die der Versicherer zur Durchsetzung seiner Ansprüche
benötigt. (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 86, Rn. 40).

Verstößt der Mandant gegen seine Obliegenheit gem. §§ 17 V cc)?

Hiernach hat der Mandant alles zu vermeiden, was eine unnötige Erschwerung der Kostenerstattung durch den Gegner verursachen könnte. Immer ist hier zu prüfen, ob die Interessen des Mandanten der Obliegenheit entgegenstehen können (Harbauer, 8. Aufl., ARB 2000, Rn. 41). Aus der Kommentierung in Harbauer, 8. Aufl., ARB 2000, Rn. 76 geht hervor, dass auch hier d.h. nach Anspruchsübergang (d.h. nach Zahlung der Geschäftsgebühr durch die RSV) nur eine Unterstützungsobliegenheit vorliegt, d.h. man muss der RSV z.B. Auskünfte erteilen. Mehr aber auch nicht, da die RSV ihre nun erworbenen Ansprüche ja selbst geltend machen kann. Auch ist der Gebührenprozess im
Arzthaftungsprozess o. Ä. gerade nicht im Interesse des Mandanten. So dürfte diese Obliegenheit hier also gar nicht greifen. Zudem dürfte diese Obliegenheit nach derzeitigem Stand der Rspr. ohnehin wegen Unbestimmtheit unwirksam sein (Harbauer, 8. Aufl., ARB 2000, Rn. 76a).

Selbst wenn eine Obliegenheitsverletzung vorläge, so würde dadurch die Deckung nicht gefährdet, weil das Nichteinklagen der Geschäftsgebühr nicht kausal bzw. relevant für die Deckungszusage ist (Harbauer, 8. Aufl., ARB 2000, Rn. 85). Allenfalls käme eine Leistungskürzung in Betracht, d.h. die RSV kann vom Mandanten einen Teil (zw. 0% und 100%) der Geschäftsgebühr rückfordern (§ 812 BGB i.V.m. § 86 II 2, 3 VVG).

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