In der Praxis kommt es häufig vor, dass der vom Versicherer ausgestellte Versicherungsschein inhaltliche Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag enthält.
Rechtliche Probleme kann dies beispielsweise dann nach sich ziehen, wenn Differenzen im Hinblick auf den Versicherungsbeginn bestehen und alsbald nach Antragstellung ein Versicherungsfall eintritt. Dann ist für die Leistungspflicht des Versicherers entscheidend, auf welchen Zeitpunkt als Versicherungsbeginn abzustellen ist: auf das im Antrag oder das im Versicherungsschein genannte Datum.
In dieser Situation hilft § 5 VVG weiter. Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag ab, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gem. § 5 Abs. 2 VVG darüber zu belehren, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die damit verbundenen og. Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis aufmerksam zu machen.
Erfolgt ein solcher Hinweis nicht oder inhaltlich unvollständig, so gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags geschlossen. Gleiches gilt, wenn die Belehrung nicht hinreichend auffällig hervorgehoben ist.
Es lohnt sich im Streitfall daher, den Inhalt von Antrag und Versicherungsschein auf Abweichungen und eine ordnungsgemäße Belehrung hin zu überprüfen.