Entgegen der landläufigen Meinung stellt eine Fehldiagnose nicht immer sogleich auch einen (groben) Behandlungsfehler dar. Vielmehr bedarf es hierfür eines fundamentalen Irrtums des Arztes, die gestellte Diagnose muss also aufgrund der zugrundeliegenden Befunde völlig unverständlich sein.
Denkbar ist die Annahme einesBehandlungsfehlers auch dann, wenn die Fehldiagnose daher rührt, dass der Arzt unbedingt notwendige Methoden der Befunderhebung nicht durchgeführt hat.
Dementsprechend ist es in der Anwaltspraxis äußerst schwierig, einen groben Behandlungsfehler eines Arztes aufgrund einer Fehldiagnose darzulegen und zu beweisen.
Ein fundamentaler Diagnosefehler wurde beispielsweise vom OLG München in seinem Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 1 U 3871/09) bejaht. In dem zugrundliegenden Fall wurde der Kläger nach einem Verkehrsunfall ins Krankenhaus eingeliefert, wo ein schweres Thoraxtrauma festgestellt wurde. Dennoch verzichteten die behandelnden Ärzte auf ein Thorax- CT und übersahen deshalb eine Brustwirbelfraktur. Diese konnte daher erst mit zeitlicher Verzögerung behandelt werden.