Schmerzensgeld für die Folgen eines Behandlungsfehlers

Sie möchten Schmerzensgeld für die Folgen eines Behandlungsfehlers oder Unfalles? Die Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit, Verletzungen und Einschränkungen der Lebensqualität können solche Folgen sein. Viel Schmerzensgeld bedeutet, dass im Verhältnis zu dem erlittenen persönlichen Leid, ein hoher Schmerzensgeldbetrag als Ausgleich hierfür gezahlt wird.

Der Gesundheitsschaden bei Behandlungsfehlern

Der Gesundheitsschaden bei Behandlungsfehlern oder Unfall ist ein ganz wichtiger Umstand, denn ohne Schaden kein Schmerzensgeld und kein Schadenersatz.

Der Arzt (oder ein andere Schädiger) kann viele Behandlungsfehler machen, solange er damit keinen Schaden anrichtet, gibt es nichts, was es zu entschädigen gäbe.

Da ein Behandlungsfehler immer nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung auftritt, ist der Gesundheitsschaden als Folge einer fehlerhaften Behandlung nicht so einfach zu ermitteln.

Eine Krankheit oder Verletzung heilt nicht in allen Fällen folgenlos aus; es können durchaus Dauerschäden verbleiben.

Wenn eine Erkrankung, bei der regelmäßig Dauerschäden verbleiben und ein Behandlungsfehler, der ebenfalls zu Schäden führt, gleichzeitig auftreten, ist es sehr schwierig zwischen den Folgen der Grunderkrankung und den Folgen des Behandlungsfehlers zu differenzieren.

Um diese Frage klären zu können, ist medizinisches Spezialwissen erforderlich. Ein Fachanwalt für Medizinrecht verfügt über ein solches fundiertes Wissen.

Ist die medizinische Frage geklärt, kommen die Rechtsfragen der Beweislast hinzu, die zur abschließenden Feststellung des rechtsrelevanten Gesundheitsschadens führt.

Entscheidend ist der rechtsrelevante Gesundheitsschaden. Dieser kann sich vom „gefühlten“ Gesundheitsschaden des Geschädigten erheblich unterscheiden.

Der rechtsrelevante Schaden wird anhand der vollständigen Behandlungsunterlagen aller vor- und nachbehandelnden Ärzte sowie der Behandlung selbst, in der der Fehler passiert ist, ermittelt. Weiterhin wird der Verlauf des Gesundheitszustandes des Geschädigten nachverfolgt. Am Ende der „Ermittlung“ kann eine individuelle Begutachtung stehen.

Warum wird Schmerzensgeld bezahlt?

Diese Frage haben die Richter des BGH in ihrem Beschluss vom 06.07.1955, GSZ 1 /55, wie folgt beantwortet:

„Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.“

Dem Schmerzensgeld kommen die Funktionen des „Ausgleichs“ und der „Genugtuung“ zu.

Die Ausgleichsfunktion

Wurde ein Patient durch einen Behandlungsfehler geschädigt, so kann dessen Gesundheitszustand, welcher vor dem Fehler bestand, meist nicht wiederhergestellt werden. Darum ist eine tatsächliche Wiedergutmachung des Schadens meistens gar nicht möglich. Durch die Zahlung einer Geldsumme wird versucht, dem Geschädigten für die erlittenen oder zukünftig zu erwartenden Beeinträchtigungen, Erleichterungen zu verschaffen. Auszugleichende Beeinträchtigungen sind dabei nicht nur körperliche Schäden, sondern auch subjektive Empfindungen, die durch die Schädigung hervorgerufen wurden. Desweiteren auch die Veränderung der sozialen und beruflichen Stellung. Wie ist zu verfahren, wenn der Geschädigte aufgrund seines Gesundheitszustandes, z.B. Hirnschaden, seine Beeinträchtigung gar nicht mehr wahrnehmen kann?

Dass in solchen Fällen gar nichts (oder weniger) ausgeglichen werde müsste, sind die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 13.10.1992, VI ZR 201/91, abgewichen und verstehen die Ausgleichsfunktion wesentlich weiter.

In dem unten aufgeführten Sachverhalt litt die Klägerin unter einer schweren Hirnschädigung. Diese wurde durch einen Behandlungsfehler, während ihrer Geburt, verursacht.

„In geistiger und seelischer Hinsicht entspricht der Entwicklungsstand der Klägerin des einen wenige Monate alten Säuglings. Die Wahrnehmungsfähigkeit geht über Perzeption und reflektorische Reaktion kaum hinaus. Die Begriffs- und Konzeptbildung als Grundlage der Erlebnisfähigkeit beschränkt sich auf einfachste Kategorien wie „angenehm/unangenehm“. Die Klägerin besitzt nicht die Fähigkeit zum Sprechen, sie kann nur Lautäußerungen zur Kundgabe allgemeiner Wohl- oder Unlustgefühle von sich geben. Sie verfügt in eingeschränktem Maß über Gefühlswahrnehmungen wie Freude, Wohlgefühl und Unlustgefühl, letzteres im Zusammenhang mit physikalischen Schmerz- und Geschmackswahrnehmungen. Die Erlebnisfähigkeit ist zusätzlich durch die Einnahme antiepileptischer Medikamente eingeschränkt. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, dass die geistige und seelische Behinderung vor allem die Erlebnisfähigkeit und damit die Leidensfähigkeit beeinträchtige.“

Trotz der Beeinträchtigung der Leidensfähigkeit der Klägerin gingen die Richter von einer höheren Schmerzensgeldbemessung aus, da die Beeinträchtigung hier in der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit bestehe, mit der eine verminderte Erlebnisfähigkeit einhergehe.

„Eine solche Reduzierung des Schmerzensgeldes auf eine lediglich symbolhafte Entschädigung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht mehr für gerechtfertigt. Sie wird der nahezu vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten in Fällen schwerer Hirnschädigung nicht gerecht.“

Die Genugtuungsfunktion

Vor allem im Bereich schwerer Hirnschäden hat die Rechtsprechung dem Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion beigemessen. Es ist allerdings fraglich, ob die Geschädigten in der Lage sind, Genugtuung zu verspüren.

So haben z.B. die Richter des Landgerichts Kleve in einem solchen Fall gerade nicht auf die Genugtuungsfunktion abgestellt:

„Damit bietet die Klägerin das Bild eines völlig hilflosen Kindes mit schwersten Schädigungen und weitestgehender Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Der Klägerin ist jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen. Es ist davon auszugehen, dass sie nie Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst erleben und ihre Persönlichkeit entwickeln können wird. Ihr Leben beschränkt sich überwiegend auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen. Angesichts dieser erheblichen Beeinträchtigungen und der schweren Dauerschäden, die die Klägerin erlitten hat, erscheint der Kammer ein Schmerzensgeldabfindungsbetrag von 400.000 EUR angemessen.

Neben der Schmerzensgeldabfindung ist der Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente zuzusprechen. Allerdings muss die Festsetzung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag aus den Umständen des Schadensfalls gerechtfertigt sein. Dies ist bei schweren lebenslangen Dauerschäden, um die es sich hier handelt, der Fall. Eine Rente gibt dem Geschädigten die Möglichkeit, sein beeinträchtigtes Lebensgefühl stets von neuem durch zusätzliche Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu heben. Um diesem Zweck genügen zu können, muss auch die einzelne Rentenzahlung als angemessener Ausgleich für Schmerzen und verminderte Lebensfreude empfunden werden und nicht lediglich als geringfügige Einnahme, die für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wird.“

(Urteil des Landgerichts Kleve vom 9.2.2005, 2 O 370/01) In diesem Urteil wurde vielmehr nur auf einen „angemessenen Ausgleich“ abgestellt.

Warum in diesen Fällen der eingeschränkten Empfindungsfähigkeit vom Eingreifen der Ausgleichsfunktion, nicht jedoch der Genugtuungsfunktion ausgegangen wird, wird wie folgt erklärt:

„Selbst wenn die Leidensfähigkeit eines Geschädigten so erheblich eingeschränkt ist, dass er Beeinträchtigungen gar nicht mehr wahrnehmen kann, so sind diese doch objektiv gegeben. Im Gegensatz dazu gründet sich die Genugtuungsfunktion auf rein subjektive Elemente, nämlich auf das Gefühl des Geschädigten, dass das Unrecht welches ihm geschehen ist, wenigstens durch Geldzahlungen gesühnt wird. Zu einer solchen Empfindung sind die Geschädigten aber tatsächlich nicht in der Lage.“

Folgende Kriterien sind bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen:

Art der Verletzung

Hierbei ist zu beachten, wie schwer oder gefährlich die Verletzung war. Eine leichte Verletzung rechtfertigt nur einen niedrigeren Schmerzensgeldbetrag. Bei einer gefährlichen oder sogar lebensgefährlichen Verletzung, wird der Schmerzensgeldbetrag entsprechend hoch ausfallen.

Hierbei ist auch die Bedeutung eines verletzten Organs bzw. Organteils in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Verletzung eines Fingers wiegt natürlich weniger schwer als die Schädigung eines lebenswichtigen Organs.

verletzungsbedingtes Leiden-Schmerzen

Die Art, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen sind hier ausschlaggebend. Die Tatsache, dass Schmerzen mit Medikamenten effektiv bekämpft werden können und der Geschädigte unter dem Medikamenteneinfluss gar keine oder wenig Schmerzen empfindet, wird insofern berücksichtigt, als die Schmerzen, die die Lebensqualität und den Lebensalltag des Geschädigten beeinflussen, der ständig auf Schmerzmittel angewiesen ist.

Zudem macht es einen großen Unterschied, ob ein Patient lediglich über wenige Tage hinweg Schmerzen hat oder ob diese zu einem chronischen Schmerzleiden führen.

Anzahl und Umfang der medizinischen Maßnahmen

Berücksichtigt wird ebenfalls, wie umfangreich und aufwendig die medizinischen Maßnahmen sind, die durch einen Behandlungsfehler notwendig werden. Umso schwerer diese Maßnahmen sind (z.B. operative Eingriffe), desto höher ist das Schmerzensgeld zu bemessen. Relevant für die Feststellung eines Schmerzensgeldbetrages ist auch die Anzahl der medizinischen Maßnahmen.

Bleibende Schäden Die Höhe des Schmerzensgeldbetrages spiegelt sich auch in der Intensität und Dauerhaftigkeit des Schadens wieder. Hierbei geht es nicht nur um die Schmerzen, sondern auch um die Funktionstüchtigkeit bestimmter Organe oder deren Teile. Bleiben z.B. an lebenswichtigen Organen Schäden zurück, so zeichnet sich dies in vergleichbaren hohen Summen des Schmerzensgeldes ab.

Einfluss auf die Lebensgestaltung der Zukunft

Dauerschäden beeinflussen oft auch die zukünftige Lebensgestaltung der Geschädigten durch:

  • Beeinträchtigung oder Verlust der Sinnesorgane, der Möglichkeiten der Fortbewegung u.v.m.
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit oder sogar Berufs- und Arbeitsunfähigkeit
  • Entstellung des physischen Körpers und damit verbundene psychische Folgen
  • Schamgefühle
  • Störung und Verlust zwischenmenschlicher Beziehungen
  • Einschränkung bei Freizeitaktivitäten und Sport
  • geminderte Lebensfreude
  • Depressionen bis hin zu Suizidgedanken

Fazit:

Um im Einzelfall ein hohes Schmerzensgeld zu erreichen ist vor allen Dingen eine professionelle Schmerzensgeldermittlung notwendig. Diese kann Ihnen ein erfahrener Fachanwalt im Medizinrecht bieten.

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