Der Minderjährige als Adressat einer ärztlichen (Risiko-)Aufklärung

Grundsätzlich bedarf jeder ärztliche Eingriff der vorherigen Einwilligung des betroffenen Patienten. Die Einwilligung kann grundsätzlich nur dann wirksam erteilt werden, wenn der Patient hinreichend über Risiken, Behandlungsalternativen u.ä. aufgeklärt ist und in deren Kenntnis den Eingriff vornehmen lässt.

Grundsätzlich ist also der Patient selbst Adressat der ärztlichen Aufklärung.

Besonderheiten bestehen aber beispielsweise bei der Behandlung Minderjähriger. Regelmäßig müssen hier beide (erziehungsberechtigte) Elternteile einem ärztlichen Eingriff zustimmen und daher auch aufgeklärt werden. Im Allgemeinen genügt jedoch auch die Zustimmung nur eines Elternteils, wenn dieses vom anderen Elternteil hierzu ermächtigt wurde.

Im Einzelfall kann auch die Aufklärung und Einwilligung des Minderjährigen selbst genügen. Entscheidend ist hier darauf abzustellen, ob der Minderjährige die notwendige Einsichts- und Willensfähigkeit besitzt. Der Arzt muss also abschätzen, ob der Minderjährige in der Lage ist, die Aufklärung zu verstehen und sich demgemäß für oder wider den geplanten ärztlichen Eingriff zu entscheiden.

Allgemein ist davon auszugehen, dass Minderjährige unter 14 Jahren keine wirksame Einwilligung erteilen und damit auch nicht Adressat der ärztlichen Aufklärung sein können.

Im Übrigen wird man die Einwilligungsfähigkeit des minderjährigen Patienten im Einzelfall unter Abwägung seiner geistigen Entwicklung und der schwere des Eingriffs beurteilen müssen. Im Zweifelsfall sollten die Eltern zur Aufklärung hinzugezogen werden.

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