Ihr Anwalt für
Arzthaftung, Patientenrecht, Schmerzensgeld.

Ihr Anwalt für Arzthaftung

Wir sind Ihr Anwalt, wenn es um Ihr als Recht als Patient geht. Hegen Sie den Verdacht, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein? Geht es Ihnen auch Tage nach einem Arztbesucht oder Klinikaufenthalt nicht besser, hat sich Ihr gesundheitlicher Zustand womöglich noch verschlechtert? Dann hat ein Arzt, Physiotherapeut oder Zahnarzt sich möglicherweise nicht richtig verhalten, einen Fehler begangen und gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Dafür muss er haften – die Arzthaftung greift. Denn: In Deutschland hat ein Jeder das Recht auf Unversehrtheit, so ist es gesetzlich festgelegt. Das gleiche gilt, sollten Sie ein Krankenhaus in die Verantwortung nehmen wollen.

Opfer eines Arztfehlers

Weder Arzt noch Klinik können Ihnen garantieren, dass Sie wieder gesund werden. Als Patient haben Sie jedoch das Recht, nach den aktuellen, üblichen medizinischen Standards behandelt zu werden. Verstößt ein Arzt gegen die ärztlichen Pflichten, z. B. durch eine Fehleinschätzung einer Situation, Aufklärungsversäumnisse oder Dokumentationsfehler, kann das für einen Patienten gravierende Folgen haben. Wann aber hat ein Arzt einen groben Fehler begangen? Wann gelten Sie als Opfer eines Arztfehlers?
Rechtlich gesehen gibt es drei Arten von Fehlern:

  • Fehler bei der Behandlung 
  • Fehler bei der Aufklärung 
  • Fehler bei der Organisation 

Als geschädigter Patient haben Sie den Anspruch auf eine angemessene finanzielle Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes oder Schadensersatz, kann von ärztlicher Seite ein für Sie folgenschwerer Fehler nachgewiesen werden. Doch Opfer von Arztfehlern stehen häufig vor scheinbar unüberwindbaren Hindernissen: Oft bestreiten Ärzte jeden Fehler. Hinzukommen Schmerzen, Ängste, zunehmende Isolation und finanzielle Not, weil manche Versicherer die Schadensersatzregulierung oder Schmerzensgeldforderung verzögern oder ablehnen, und das in selbst vermeintlich eindeutigen Fällen.

Arzthaftung: Erfolgreich gegen Ärztefehler

Bei Auseinandersetzungen mit ausgebufften Versicherungen brauchen Sie einen erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite. Damit erhöhen sich Ihre Erfolgschancen deutlich bei Ihrer Forderung nach Schmerzensgeld und Entschädigung. Wir sind Patientenanwälte und Fachanwälte, wir vertreten Opfer von Behandlungsfehlern aus ganz Deutschland. Unsere Kanzlei hat sich auf die Beratung und gerichtliche Vertretung von geschädigten

Arzthaftung: Erfahrene Patientenanwälte

Der Bereich Arzthaftung ist eine komplexe Materie, da brauchen Sie Anwälte mit langjähriger Erfahrung, Kompetenz und Spezialisierung in allen Facetten des Patienten- und Medizinrechts. Viele Opfer von Arzt- und Behandlungsfehlern wenden sich an uns, weil Ihr bisheriger Anwalt nicht spezialisiert war. Wir sind erfahrene Anwälte in allen Bereichen des Patientenrechts.
Wir beraten und vertreten ausschließlich Sie, den Patienten, bei der Durchsetzung von Schadensansprüchen und Schmerzensgeldforderungen gegen Ärzte, Versicherungen oder Kliniken. Darauf können Sie sich verlassen! Wir setzen uns für ein Maximum an Erfolg ein bei Ihrer Forderung nach Schmerzensgeld und Entschädigung.
Schildern Sie uns Ihren Fall! Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Wir sind für Sie erreichbar: telefonisch und per E-Mail. Wir sorgen für Ihr Recht als Patient.

In welchen Fällen greift die Arzthaftung?

Ihnen geht es nach Behandlung, Diagnose, Therapie oder OP nicht besser? Über die Risiken einer ärztlichen Behandlung, mögliche Alternativen oder Erfolgschancen wurden Sie nicht hinreichend aufgeklärt und Ihnen dadurch die Möglichkeit genommen, „Nein“ zu sagen? Kann ein fehlerhaftes Verhalten seitens des Arztes, Klinikbetreibers oder Therapeuten nachgewiesen werden, greift die Arzthaftung. Denn Patienten haben das Recht auf Unversehrtheit. Ist das nach einer Behandlung nicht der Fall, so haben Sie einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Als Patientenanwälte und Fachanwälte unterstützen Sie, damit Sie zu Ihrem Recht auf Schmerzensgeld oder Entschädigung kommen.

Ihr Anwalt für Arzthaftung: Kostenfreier Erstcheck.

Wie hilft der Anwalt für Arzthaftung?

Sind Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehler, so müssen Sie diesen nachweisen, um Ihre Schadensansprüche geltend machen zu können. Mit einem spezialisierten Patientenanwalt und unseren Fachanwälten sind Ihre Erfolgschancen bei Auseinandersetzungen um die Schadensregulierung mit den Versicherungen deutlich höher.

Schildern Sie uns im ersten Gespräch ausführlich alle wichtigen Details zu Ihrem Fall. Wir beraten Sie umfassend und kompetent über Ihre Erfolgsaussichten und unsere Vorgehensweise. Als Patientenanwälte und Fachanwälte kennen wir uns mit Arzthaftung aus. Wir informieren Sie über die realistische Einschätzung bei Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Erstes Gespräch und die fachliche Beurteilung sind kostenlos.

Sie brauchen einen Anwalt für Arzthaftung? Dann nutzen Sie unseren kostenfreien Erstcheck.

Beweislast im Arzthaftungsprozess

Im Arzthaftungsprozess bei der Behandlungsfehlerklage gilt wie in jedem anderen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren die Norm des § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).[1] Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Für den Erfolg einer Klage ist es damit von entscheidender Bedeutung, wer die Beweislast trägt. Allgemein gilt, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründen Tatsachen und der Anspruchsgegner die anspruchshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Tatsachen beweisen muss (BGH, NJW 1991, 1540, 1541). Trägt der Patient daher bei einer Behandlungsfehlerklage vor, dass ein Behandlungsfehler geschehen ist, so muss er diesen beweisen. Darüber hinaus muss der Patient beweisen, dass der Behandlungsfehler des Arztes ursächlich war für den eingetretenen (Gesundheits-)schaden (sog. Schadenskausalität) und dass das Verhalten des Arztes schuldhaft war (Arztverschulden).

Die Partei, die in einem Gerichtsverfahren die Beweislast trägt und Beweis nicht erbringen kann, verliert den Prozess. Ist es dem Patienten daher nicht möglich zu beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist oder dass der Behandlungsfehler ursächlich für den (Gesundheits-)schaden beim Patienten war, so verliert er den Arzthaftungsprozess. Nicht selten scheitern Klagen von Patienten vor Gericht, weil diese entweder den Behandlungsfehler oder die Schadenskausalität nicht beweisen können. Der Arzt trägt die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung und der ordnungsgemäßen Aufklärung. Einwilligung und Aufklärung sind die Voraussetzung für die Rechtfertigung des ärztlichen Eingriffes in die Integrität des Patienten. Da der Arzt für das Vorliegen von Einwilligung und Aufklärung die Beweislast trägt, werden Klagen von Patienten häufig zumindest hilfsweise auf die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt.

[1] http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html

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Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozess

Häufig gelingt es den Patienten in einem Arzthaftungsprozess nicht, zu beweisen, dass die Behandlung fehlerhaft – bzw. dass der festgestellte Fehler ursächlich für den Schaden beim Patienten war. Die Vielzahl möglicher Ursachen und die unterlegene Stellung des Patienten im Arzthaftungsprozess durch einen Mangel an Wissen und Information haben die Gerichte immer veranlasst, die bestehenden Beweislastregelungen zu modifizieren. Um ein faires Verfahren zu gewährleisten gewähren die Gerichte Beweiserleichterungen, die die beweisrechtliche Ausgangssituation des Patienten z.T. erheblich verbessern. Enorme Bedeutung bei der Frage der Beweislast hat der sog. grobe Behandlungsfehler.

Ein Behandlungsfehler ist trotz unterschiedlicher Definitionen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dass anzunehmen, wenn “aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungsmaßstabes und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht “schlechterdings nicht unterlaufen darf” (BGH, Urteil vom. 10.05.1983, AZ. VI ZR 270/8) Für den Nachweis eines groben Behandlungsfehlers trägt der Patient die Beweislast. Entgegen der Feststellung von medizinischen Standards die Aufgabe der medizinischen Wissenschaft ist, obliegt die Feststellung, ob ein grober Behandlungsfehler gegeben ist, dem Gericht. Neben dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers muss dieser grundsätzlich auch geeignet gewesen sein, den eingetreten Schaden beim Patienten herbeizuführen.

“Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.” (BGH, Urteil vom 27. April 2004, AZ. VI ZR 34/03) Gelingt dem Patienten daher in einem Behandlungsfehlerprozess der Beweis eines groben Behandlungsfehlers, der grundsätzlich auch geeignet war, den bei ihm eingetreten Schaden zu verursachen, so kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Arzt beweisen, dass der ärztliche Fehler gerade nicht ursächlich für den (Gesundheits-)schaden beim Patienten war. Dies gelingt dem Arzt häufig nicht und er muss für den gesamten eingetretenen Schaden haften. Neben der Behauptung einer Aufklärungspflichtverletzung kommt dem groben Behandlungsfehler daher in Arzthaftungsprozessen eine erhebliche Bedeutung zu.

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Ärztliche Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht des Patienten

Regelmäßiger Ausgangspunkt für die Feststellung eines Behandlungsfehlers ist die ärztliche Dokumentation. Ob dem Arzt bei der Behandlung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, ist der dokumentierte Behandlungsablauf zugrunde zu legen. Nur sofern diese vollständig geführt wurde und dem Patienten zugänglich ist, besteht für den Patienten die Möglichkeit, das Behandlungsgeschehen lückenlos nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch Experten zu überprüfen. Daher ist die Frage nach der ärztlichen Dokumentation und nach dem Einsichtsrecht des Patienten in die Dokumentation von entscheidender Bedeutung.

Die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO)[2] verpflichtet die Ärztinnen und Ärzte gem. § 10 Abs. 1 S. 1 über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach Auffassung des BGH ist es eine vertragliche (Neben-)Pflicht des Arztes aus dem Arztvertrag, eine ausführliche, sorgfältige und vor allem vollständige Dokumentation der ärztlichen Maßnahmen anzufertigen (BGH, Urteil vom 27.06.1978, AZ. VI ZR 183/76, mit weiteren Nachweisen). Obwohl die Dokumentation in späteren Behandlungsfehlerprozessen wichtige Stützen beinhalten kann, dient sie nicht der Sicherung von Beweisen für spätere Prozesse. Die Dokumentation dient allein der Sicherstellung wesentlicher medizinischer Daten und Fakten für den Behandlungsverlauf (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2008, AZ. 5 U 92/06) und damit der Patientensicherheit. Daher ist eine medizinisch nicht erforderliche Dokumentation auch nicht aus Rechtgründen geboten (BGH, Urteil vom 06.07.1999, AZ. VI ZR 290/98). Sofern daher ärztliche Maßnahmen nicht erforderlich sind, „um Ärzte und Pflegepersonal über den Verlauf der Krankheit und die bisherige Behandlung für ihre künftigen Entscheidungen zu informieren“, so ist die Maßnahme nicht dokumentationspflichtig (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2008, AZ. 5 U 92/06).

Diese Dokumentation ist gem. § 10 Abs. 3 MBO für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. In Anbetracht der Verjährungsfrist von 30 Jahren für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Körpers beruhen, werden Patientendokumentationen jedoch häufig für 30 Jahre aufbewahrt.

Einsichtsrecht des Patienten in die ärztliche Dokumentation

Der vertraglichen Pflicht des Arztes zur Dokumentation entspricht ein vertragliches Recht des Patienten zur Einsicht in die Behandlungsdokumentation. Bestehen also vertragliche Pflichten zwischen Arzt und Patient, so lässt sich daraus ein Einsichtsrecht in die Behandlungsdokumentation ableiten. Bestehen keine vertraglichen Beziehungen, so ergibt sich das Einsichtsrecht aus § 810 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).[3] Danach kann derjenige (hier: Patient), der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde (hier: Behandlungsdokumentation) einzusehen, vom Besitzer (hier: Arzt bzw. Krankenhaus) die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet … ist (hier: Zweck der Behandlungsdokumentation des Patienten). Dieses Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation besteht selbst „außerhalb eines Rechtsstreits ohne Darlegung eines besonderen Interesses“ (BGH, Urteil vom 31.05.1983, AZ. VI ZR 259/81).
Dieses Recht des Patienten ist in der (Muster-)Berufsordnung[4] für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte verankert. Gem. § 10 Abs. 2 ist den Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen durch die Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich in die sie betreffen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Die Unterlagen sind nach § 10 Abs. 2 S. 2 MBO den Patientinnen und Patienten in Kopie gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

Das Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen kann darüber hinaus auch für Erben und nächste Angehörige bestehen. Soweit der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente hat, kommt ein Übergang gem. § 1922 BGB[5] auf die Erben in Frage. Dies ist etwa im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen oder Versicherungsleistungen in Betracht. Problematisch ist jedoch, dass dieses Einsichtsrecht der Erben und Angehörigen mit der ärztlichen Schweigepflicht kollidiert. Grundsätzlich ist der Arzt auch gegenüber den Angehörigen zunähst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese ärztliche Schweigepflicht besteht auch nach dem Tod des Patienten gegenüber den Angehörigen weiter. Ein Einsichtsrecht kann dem Erben daher „nur zustehen, soweit dies nicht dm geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten widerspricht.“ (BGH, Urteil vom 31.05.1983, AZ. VI ZR 259/81).

Folgen unzulänglicher Patientendokumentation

Will der Patient seiner Beweispflicht im Behandlungsfehlerprozess nachkommen und beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehlerunterlaufen ist, so ist er auf eine hinreichende und verlässliche ärztliche Dokumentation angewiesen. Ist die Behandlungsdokumentation lückenhaft oder fehlt diese insgesamt, so erschwert dies dem Patienten die Durchsetzung seiner Rechte. Dennoch begründet allein die Tatsache, dass eine medizinisch gebotene Dokumentation unterblieben ist, noch keinen Behandlungsfehler (OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.11.2006, AZ. 1 U 582/05 – 203)

Die Rechtsprechung gewährt dem Patienten der infolge von Dokumentationsmängeln den ärztlichen Behandlungsfehler nur schwerlich nachweisen kann, allerdings eine entsprechende Beweiserleichterung, „um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen. Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten dabei zunächst nur insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Art auch nicht getroffen worden ist.“ (BGH, Urteil vom 28.06.1988, AZ. VI ZR 217/87) Wurde eine zwingend erforderliche und dokumentationsbedürftige Maßnahem zwar durchgeführt aber nicht dokumentiert, so gilt in einem späteren Behandlungsfehlerprozess zunächst die Vermutung, dass diese Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde. Dieser Vermutung kann der Arzt entgegentreten, indem er beweist, dass die Maßnahme gleichwohl durchgeführt wurde.

Eine weitere Beweiserleichterung, die über den Nachweis eines Behandlungsfehlers hinausgeht, kommt dem Patienten nur dann zuteil, „wenn entweder in diesen ärztlichen Maßnahmen ein schwerer Behandlungsfehler liegt oder wenn die Beklagten bei der Behandlung gegen ihre Pflicht verstoßen haben, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern“ (BGH, Urteil vom 28.06.1988, AZ. VI ZR 217/87).

[2] http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143

[3] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__810.html

[4] http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143

[5] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html

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