Verdacht auf Diagnosefehler?
Diagnosefehler – ein Fall für die Arzthaftung.
Wir sind Ihr Anwalt, wenn es um einen Diagnosefehler oder Irrtum bei einer Diagnose geht. Die ärztliche Behandlung beginnt bei der Befunderhebung (Diagnose). Unterläuft einem Arzt während der Untersuchung oder Auswertung des Untersuchungsergebnisses ein Fehler, kann das zu einer falschen Diagnose mit fatalen Folgen führen. Das kann passieren, wenn z. B.:
- der Arzt einen auffälligen Befund übersehen hat
- einen Befund fehlinterpretierte
- eine notwendige Kontrolle nicht durchgeführt wurde
Dabei baut jede weitere Behandlung mit Medikamenten und Therapien auf einem einmal gestellten Befund auf. Eine genaue Diagnose ist für Sie als Patient wichtig – ein Fehler oder Irrtum bei der Diagnose kann gravierende körperliche und seelische Folgen haben.
Diagnosefehler verursacht Patientenschaden
Diagnostiziert der Arzt bei einer Befunderhebung eine schwere oder tödliche Krankheit, ist das ein schwerer Schock für den Patienten und seine Angehörigen. Wird allerdings hinterher – durch eine zweite Fachmeinung – festgestellt:
- der Arzt hat sich bei der Diagnose geirrt
- oder schlimmer noch: der Arzt hat eine Krankheit nicht oder nicht rechtzeitig erkannt,
verursacht er beim Patienten dadurch einen körperlichen und seelisch schweren Schaden.
Wenn dem Mediziner nachgewiesen werden kann, dass er einem Patienten gesundheitlich schadet, weil er bei der Diagnoseerstellung aktuelle medizinische Standards oder Sorgfaltspflichten missachtete, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz.
Diagnosefehler mit Folgen
Welche weitreichenden Folgen kann es für einen Patienten haben, hat sich ein Arzt bei einer Diagnose geirrt oder ist ihm ein Fehler bei der Diagnose unterlaufen:
- eine Therapie muss vollkommen neu angesetzt werden
- Medikamente müssen umgestellt werden
- unter Umständen entstehen hohen Kosten für den Patienten
Ob die neue Therapie anschlägt oder die Medikamente ohne Nebenwirkungen für den Körper wirken, ist nicht vorhersehbar. Seelische Qualen durch Angst und Ungewissheit, schwere wirtschaftliche Belastungen – das alles kostet Patienten viel Kraft, Nerven und Zeit. Es fehlt an Lebenszeit und Lebensqualität. Das müssen Sie nicht hinnehmen.
Schildern Sie uns Ihren Fall!
Für einen Arzt ist es schwierig, auf der Grundlage von durchgeführten Untersuchungen oder Patientenschilderungen eine Diagnose zu erstellen. Die Rechtsprechung ist bei Diagnosefehlern zurückhaltend, ein vermeintlich schwerer Diagnosefehler kann vor Gericht als „Versehen“ und „Irrtum“ eines Arztes eingestuft werden. Deswegen ist eine genaue Beweislage wichtig. Wir unterstützen Sie dabei.
Als Patientenanwälte und Fachanwälte kennen wir uns mit Ihren Anspruchsmöglichkeiten aus. Wir sind der Meinung: Hat der Arzt einen Diagnosefehler begangen, der gravieren Folgen für Ihre Gesundheit hat, soll er dafür haften! Wir setzen uns für eine zeitnahe Entschädigung ein. Schildern Sie uns Ihren Fall!
Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Wir sind für Sie erreichbar: telefonisch und per E-Mail. Wir sorgen für Ihr Recht als Patient.
Fehldiagnose: Wie lange besteht ein Entschädigungsanspruch?
Liegt ein Diagnosefehler vor, weil ein Arzt einen Befund nicht richtig interpretiert und deshalb nicht die für einen Patienten richtigen Behandlungsmaßnahmen ergreift, liegt ein Diagnosefehler vor. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Patienten durch eine Fehldiagnose, besteht ein 3-jähriger Entschädigungsanspruch.
Verdacht auf Diagnosefehler: So sichern Sie Beweise
Vermuten Sie, Opfer eines ärztlichen Diagnosefehlers zu sein, sollten Sie schnellstmöglich alle wichtigen Beweise sichern: ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, die Patientenakten sichern, eine Zweitmeinung einholen, ein Gespräch mit dem Arzt führen und ein Abfindungsangebot nicht einfach annehmen.
Wir sind Patientenanwälte und Fachanwälte und können rechtssicher einschätzen, ob ein Diagnosefehler vorliegt und in welcher Höhe ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Wir setzen uns für Ihr Recht auf Schadensersatz ein.