Entschädigung für PIP-Brustimplantate

Finaler Aufruf für die letzte  Sammelklage gegen Tüv

Die Zeit des Zögerns und Wartens ist vorbei. Alle Opfer die noch nichts unternommen haben sollten sich jetzt der letzten Sammelklage anschließen, bevor es zu spät ist. Für die Teilnahme ist keine Zahlung erforderlich. 

Sammelklage für Patienten

Seit Jahren laufen gegen den Tüv und seine französischen Tochterfirmen vier Sammelklagen in Frankreich. Auch 50 unserer Mandantinnen und Opfer aus Deutschland klagen in Frankreich in der Klage „Tüv2“ . Der Tüv musste diesen Klägerinnen im Jahr 2017 einen vorläufgen Schadnesersatz in Höhe von 3.000 € auszahlen.

Die Aussichten sind gut. Zuletzt haben zwei französische Berufungsgerichte (Aix-en-Provence und Paris) die Verurteilungen des TÜV bestätigt. Diese Verfahren sind nun am französischen Bundesgerichtshof angängig. Das lässt mehr als hoffen, dass die Klägerinnen weit über die 3300 € hinaus, die das Handelsgericht Toulon als vorläufigen Schadensersatz zuspricht, entschädigt werden.

Um den TÜV zur Verantwortung zu ziehen, zogen die Berufungsgerichte die europäische Richtlinie über Medizinprodukte von 1993 heran, die den für die Anbringung der CE-Zertifizierung zuständigen Stellen eine „Wachsamkeitspflicht“ auferlegt. Diese Verpflichtung wird verstärkt, wenn Produkte wie Brustprothesen im Verdacht stehen, Risiken für Patienten darzustellen. In diesem Zusammenhang müsse der Zertifizierer die Herkunft der verwendeten Rohstoffe überprüfen, indem er insbesondere die Materialkonten des Herstellers prüft. Eine solche Kontrolle hätte es dem TÜV und seinem französischen Subunternehmer, so das Berufungsgericht, über mehrere Jahre ermöglicht, die offensichtliche Diskrepanz zwischen der vom einzigen zugelassenen Lieferanten gekauften Silikon-Menge und der Anzahl der hergestellten Brustprothesen festzustellen. Diese Beobachtung hätte entsprechenden Anfangsverdacht, tiefergehende Untersuchungen und v. a. unangekündigte Kontrollen, die zwangsläufig das betrügerischen Handeln von PIP aufgedeckt hätte, das auch darin bestand, während der angekündigten jährlichen Tüv-Kontrollen das tatsächlich verwendete giftige, nicht-zugelassene Industriesilikon zu verbergen. 

In den bereits laufenden Verfahren „Tüv 1/2/3“ wurden für die Klägerinnen basierend auf den ersten Schlussfolgerungen der Sachverständigen Beträge in Höhe von 20.000 € bis 70.000 € in Betracht gezogen, abhängig von Faktoren wie Ruptur, Auftreten eines Silikonoms, psychologischer Leidensdruck, Kapselfibrose, ästhetischen Beeinträchtigungen und der Höhe der Kosten von Im- und Explantation bzw. bei Auftreten eines Krebs auch wesentlich höher. Die vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. Casanava und Dr. Alliez stellten bereits fest, dass jede Frau aufgrund von Angstzuständen einen dauerhaften psychischen Schaden erlitten hat. Dies allein entspricht nach den französischen Entschädigungsregeln einem Schmerzensgeld von 6.000€ bis 25.000€. Hinzu kommen die erlittenen Leiden (mehrfache Operationen, Komplikationen wie Silikome, respiratorische Insuffizienz nach Migration des Silikons in die Lunge, verschiedene Schmerzen usw.), ästhetische Schäden, die oft dauerhaft sind; vergangene oder zukünftige Kosten für Revisions-OP/ Medikamente etc. Alle diese Schadensposten werden ebenso bewertet und schlussendlich vom Gericht beziffert. Die Experten merkten auch an, dass die Frauen lebenslang medizinisch überwacht werden müssen, was natürlich mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Auch diese Beeinträchtigung fließt in die Entschädigung ein.

Schließen Sie sich jetzt der letzten Sammelklage an! Wir sind bereit um Sie bei der Erzielung einer angemessenen Entschädigung zu unterstützen.

Kann ich teilnehmen, wenn ich bereits in Deutschland geklagt habe?

Nein, wenn die Klage nicht mehr zurückgenommen werden kann, weil es eine rechtskräftige Entscheidung gab, ist die Teilnahme an der Klage in Frankreich nicht möglich.

Welche PIP-Implantate sind betroffen?

Es ist immer erforderlich, dass ein Implantatpass verhanden ist oder auf andere Weise bewiesen warden kann, dass es sich um

 

PIP-IMGHC-Implantat

 

handelt (z. B. medizinisches Attest, das auf die PIP-Chargennummer verweist, OP-Bericht, der die Chargennummer beeinhaltet etc).

Bin ich mit ROFIL Implantaten zur Teilnahme berechtigt?

ROFIL Implantate mit den Modellbezeichnungen „IMGHC-TX“,IMGHC-MX“ und „IMGHC-LS“: Die deutsche BfArM und die niederländische Behörde teilte am 21./24.6.2010 mit, dass die Brustimplantate M-Implants des Herstellers Rofil Medical Nederland V. identisch sind mit den betroffenen PIP-Brustimplantaten. Die Empfehlungen des BfArM und der französischen Behörde Afssaps gelten daher für die Brustimplantate M-Implants mit der Modellbezeichnung IMGHC-TX, IMGHC-MX und IMGHC-LS entsprechend. Geschädigten mit « ROFIL » Implantaten würden wir also ebenfalls empfehlen sich der Klage anzuschließen.

Explantation vor 2012

Im Hinblick auf die französischen Verjährungsregeln besteht gewisse Unsicherheit in den Fällen, in denen die PIP-Implantate vor 2012 explantiert wurden. Es herrschen hierzu unterschiedliche Auffassungen, u. a., dass die Verjährung erst nach 10 Jahren nach vollständiger Genesung eintritt. Insofern würden wir empfehlen sich der Klage anzuschließen

Implantation vor 2006

Im Hinblick auf das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Paris besteht gewisse Unsicherheit in den Fällen, in denen die PIP-Implantate vor 2006 implantiert wurden. Der Kassationsgerichtshof hat hierüber noch nicht entschieden. Wir empfehlen dennoch dass Sie sich der Klage anschließen

Kann ich teilnehmen, wenn ich bereits in Deutschland geklagt habe?

Nein, wenn die Klage nicht mehr zurückgenommen werden kann, weil es eine rechtskräftige Entscheidung gab, ist die Teilnahme an der Klage in Frankreich nicht möglich.

Kann ich an der Sammelklage teilnehmen, wenn mein PIP-Implantat noch nicht ausgetauscht bzw. entfernt wurde?

Ja, für die Teilnahme an der Sammelklage ist es nicht ausschlaggebend, ob das PIP-Implantat noch eingesetzt ist oder bereits ausgetauscht wurde.

Mein Implantat wurde kostenlos ausgetauscht. Kann ich trotzdem an der Sammelklage teilnehmen?

Ja, selbst wenn für Sie keine Kosten für den Austausch entstanden sind, können Sie an der Sammelklage teilnehmen.

Mir wurde nur einseitig ein PIP-Implantat eingesetzt, kann ich trotzdem teilnehmen?

Ja, auch wenn nur ein PIP-Implantat gesetzt wurde, können Sie an der Sammelklage teilnehmen.

Auf was wird der TÜV verklagt?

Der TÜV haftet wegen Verletzung seiner Kontroll- und Überprüfungspflichten und wird deshalb auf einen pauschalen vorläufigen Schadenersatzbetrag verklagt. Dieser beinhaltet etwa Behandlungskosten und verursachte Schmerzen im Zuge des Austausches des PIP-Implantats.

Französische Sachverständige haben bereits dauerhafte Angststörungen bei allen PIP-Patientinnen erkannt. Die Betroffenen müssen mit schweren Folgen und einer langfristigen Verschlechterung fertig werden (Bruch der Prothesen bei über der Hälfte, Entzündung der Lymphknoten wegen des Silikons bei einem Drittel). Die Abfindungsbeträge sollten mehrere Zehntausend Euro erreichen. 

Die für eine erste Patientengruppe geforderten Beträge liegen daher zwischen 20.000 und 70.000 Euro. Eine objektive und realistische Abfindung, die auf medizinischer Expertise und auf unserem über mehr als ein Jahrzehnt erworbenen Fachwissen basiert.“, so RA Zierhut.

Es ist auch zu beachten, dass später noch neue Schäden auftreten können. Es ist an der zeit eine epidemiologische Studie an PIP-Patientinnen durchzuführen. Es könnte Konsequenzen aufzeigen, die bisher nicht bedacht wurden. Auffällig ist beispielsweise die hohe Inzidenz autistischer Störungen bei Kindern, die mit TÜV-zertifiziertem Silikon gestillt wurden.

Ich habe keinen oder nur einen ungenügend ausgefüllten PIP-Implantatpass erhalten.

Wenn Sie keinen oder keinen ausreichend ausgefüllten PIP-Pass erhalten haben, bitten wir Sie sich an den behandelnden Arzt bzw. die Klinik zu wenden. Diese sind verpflichtet, Ihnen den vollständigen Implantatpass oder eine sonstige ausreichende Bestätigung zum PIP-Implantat auszuhändigen. Falls Sie damit keinen Erfolg haben, lassen Sie uns dies bitte wissen und wir unterstützen Sie dabei. 

Ich habe Probleme mit Implantaten eines anderen Herstellers als PIP. Kann ich trotzdem teilnehmen?

Nein, eine Teilnahme an der französischen Sammelklage ist ausnahmslos für jene Frauen möglich, welche fehlerhafte Implantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) eingesetzt bekommen haben. Bei Problemen mit Implantaten anderer Hersteller können Sie sich gerne an uns wenden, wir beraten Sie zu den Möglichkeiten. 

EXKURS: SCHADENERSATZ IN FRANKREICH

Als tragendes Prinzip des vertraglichen und deliktrechtlichen Schadenersatzrechts gilt in Frankreich das Prinzip der „réparation intégrale du préjudice“ (Wiederherstellung des vorigen Zustands mittels kompensatorischen Schadenersatzes – restitutio in integrum). Der Geschädigte darf weder einen Verlust noch eine Bereicherung durch den Schadensfall erlangen. Daher sind prinzipiell alle nachweisbaren materiellen und immateriellen Schäden ersetzbar. Die Nomenklatur „Dintilhac“, im Jahre 2005 als Richtlinie für die Wiedergutmachung körperlicher Schäden im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Cour de Cassation unter Jean-Pierre Dintilhac, damals Präsident der 2. Zivilkammer des Höchstgerichts, erstellt, wird heute regelmäßig von Gerichten 1. und 2. Instanz angewandt. Diese Nomenklatur sieht insgesamt rund 20 Schadensposten für welche Schadenersatz bei körperlichen Schäden zugesprochen werden kann vor. Die endgültige Entschädigung des Personenschadens kann erst nach Feststellung des Gesundheitszustands des Opfers erfolgen. Zur Bestimmung des genauen Ausmaßes des Personenschadens muss also grundsätzlich die Feststellung der Konsolidierung durch ein medizinisches Gutachten abgewartet werden.

 

Insbesondere kann daher der Geschädigte einklagen:

  • Schmerzensgeld für physische und psychologische Scherzen („pretium doloris“) welche im Rahmen einer Scala von 1-7, meist von einem gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen, bewertet wird (1: leichte Schmerzen – 7: sehr starke Schmerzen).
  • Schadenersatz für temporäre oder dauernde ästhetische Beeinträchtigung – „Preis der Schönheit“ („pretium puchritudinis“) welcher ebenso von 1-7 bewertet wird (1: leichter Schaden – 7: sehr starker Schaden).
  • Schadenersatz für eine Beeinträchtigung im täglichen Leben („préjudice d’agrément“), z. Bsp. wenn einem früheren Hobby oder Sport temporär oder permanent nicht mehr nachgegangen werden kann, wobei ebenso von 1-7 bewertet wird.
  • Schadenersatz für Beeinträchtigung im Sexualleben („damnum sexuale“), wobei dieser stark variiert, insbesondere abhängig vom Alter der Geschädigten.
  • Verdienstausfall/ Gehaltsverlust
  • Schadenersatz für alle entstandene Kosten (Operationskosten, diverse Auslagen für ärztliche Konsultationen, Medikamente, künftige Auslagen insbesondere falls eine lebenslange medizinische Behandlung erforderlich ist).

 

Die Höhe für Ersatz aller persönlichen, immateriell erlitten Schäden (Schmerzensgeld für physische und psychische Schmerzen, Schadenersatz für Beeinträchtigung im Sexualleben, Schadenersatz für ästhetische Beeinträchtigung, Schadenersatz für eine Beeinträchtigung im täglichen Leben) variiert stark regional und unterliegt keiner nationalen Richtlinie. Jedes „Cour d’Appel“ (Berufungsgericht) hat ihre eigene Praxis und Rechtsprechung. Es ist daher äußerst schwierig, die Höhe des Schadensersatzes, den jede einzelne Geschädigte individuell zugesprochen bekommen könnte, abzuschätzen. Ferner gilt zu beachten, dass eine Geschädigte keinen Schadenersatz für Leistungen geltend machen kann, die vom Sozialversicherungsträger (Kosten für Explantation, Krankenhausaufenthalt, ärztliche Konsultationen) und/oder Arbeitgeber (Krankenstand ohne Verdienstentgang) getragen werden.

EXKURS: KOSTENERSTATTUNG

Im französischem Zivilprozess wird die unterliegende Partei zur Zahlung der Gerichtskosten („dépens“) verureilt, es sei denn, dass der Richter diese, in einer begründeten Entscheidung, ganz oder teilweise einer anderen Prozesspartei auferlegt (Artikel 696 des „Code de Procédure Civile“). Unter die „dépens“ fallen alle Kosten und Gebühren die in Artikel 695 des „Code de Procédure Civile“ limitativ aufgezählt sind. Es handelt sich insbesondere um Gebühren des Vollstreckungsbeamten der insbesondere die Klage und das Urteil an die gegnerische Partei zugestellt (es ist mit ca. 50- 80 € pro Schriftstück zu rechnen), die Verhandlungsgebühr (8,84 €), spezielle Gerichtskosten in der Höhe von ca. 100 € vor dem Handelsgericht, pauschale Gerichtskosten für die Einbringung einer Klage in erster Instanz, sowie Honorar für vom Gericht bestellte Gutachter, insbesondere wenn medizinische Gutachten erforderlich sind. Dies bedeutet konkret, dass die Kosten für das Sachverständigenverfahren (500 €) von den Klägerinnen vorzuschießen sind, aber im Fall des Obsiegens zu 100% von TÜV übernommen werden müssen.

 

Im Unterschied dazu, wird Anwaltshonorar nach Billigkeitsgrundsätzen pauschal rückerstattet. Die unterlegene Partei ist in der Tat nicht grundsätzlich zur Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite verpflichtet. Vielmehr muss die obsiegende Partei gemäß Artikel 700 des „Code de Procédure Civile“ einen speziellen Antrag auf Erstattung von Anwaltskosten und anderer angefallenen Kosten stellen. Der Richter entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe Kostenersatz nach oben genannten Bestimmungen erfolgt, wobei der obsiegenden Partei regelmäßig eine Entschädigung zugesprochen wird. Den Klägerinnen in „TÜV1/ TÜV2/ TÜV3“ wurden in 1. Instanz ein Pauschalbetrag in Höhe von 100 € für Anwaltshonorar, in 2. Instanz zusätzlich 200 €, d.h. insgesamt vorerst 300 €, zugesprochen.