Verletzung der Aufklärungspflicht
durch den Arzt

Hat Ihnen das der Arzt vorher gesagt?

Ihr Anwalt bei mangelnder Patientenaufklärung

Ihre Rechte und Pflichten als Patient

„Das hat mir der Arzt vorher nicht gesagt.“ Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen, muss er Sie umfassend über alle wichtigen Fakten rund um die geplante Behandlung informieren. Er muss Sie aufklären: und zwar so, dass Sie ihn verstehen. Denn jede medizinische Behandlung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten und kann als rechtswidrige Körperverletzung angesehen werden. Damit die Behandlung rechtmäßig ist, muss ein Arzt Ihr Einverständnis als Patient vor einer Behandlung einholen. Nicht immer ist ein Patient in der Lage, in eine Behandlung einzuwilligen, z. B. bei:

  • Kindern
  • nicht vollgeschäftsfähigen Minderjährigen
  • geschäftsunfähigen Erwachsenen

Dann muss der Arzt die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter/Betreuer einholen.

Ihre Rechte und Pflichten als Patient

„Das hat mir der Arzt vorher nicht gesagt.“ Wenn Sie einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen, muss er Sie umfassend über alle wichtigen Fakten rund um die geplante Behandlung informieren. Er muss Sie aufklären: und zwar so, dass Sie ihn verstehen. Denn jede medizinische Behandlung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten und kann als rechtswidrige Körperverletzung angesehen werden. Damit die Behandlung rechtmäßig ist, muss ein Arzt Ihr Einverständnis als Patient vor einer Behandlung einholen. Nicht immer ist ein Patient in der Lage, in eine Behandlung einzuwilligen, z. B. bei:

  • Kindern
  • nicht vollgeschäftsfähigen Minderjährigen
  • geschäftsunfähigen Erwachsenen

Dann muss der Arzt die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter/Betreuer einholen.

Die Aufklärungspflicht des Arztes

Ein Arzt oder eine Ärztin ist laut § 630c BGB dazu verpflichtet, einen Patienten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu Beginn einer Behandlung und, falls notwendig, auch im weiteren Verlauf über sämtliche, für die Behandlung relevanten Umstände aufzuklären. Er oder sie muss Ihnen zum Beispiel

  • die Diagnose
  • die voraussichtlich gesundheitliche Entwicklung
  • die Therapie
  • zu ergreifende Maßnahmen während und nach der Therapie

erläutern, damit Sie als Patient sich für oder gegen die Behandlung entscheiden können. Unter Umständen muss er Sie auch über die Kosten der geplanten Behandlung informieren. Weiß der Behandler, dass die Krankenkasse oder Versicherung nicht alle Kosten Ihrer Behandlung übernimmt, müssen Sie vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlich entstehenden Kosten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. (z. B. auch per E-Mail, Fax oder SMS). Das dient nicht nur der Beweissicherung, sondern auch Ihrem Interesse nach Information über die wirtschaftliche Tragweite Ihrer Entscheidung.
Ein Arzt muss Sie oder Ihren gesetzlichen Vertreter ausreichend informieren und Zeit für Rückfragen zu Behandlungsmaßnahmen, deren Bedeutung für Ihre Gesundheit sowie deren Erfolgsaussichten lassen. Auch über mögliche Alternativen für Behandlungen muss er Sie informieren. 

Die Aufklärungspflicht gilt für konservative Behandlungen, Impfungen und operative Eingriffe. Wurde eine Operation ohne Einwilligung vorgenommen, besteht grundsätzlich ein Recht auf Schadensersatz, weil dieser Eingriff rechtswidrig erfolgte.
Versäumt ein Arzt seine Aufklärungspflicht, weil eine Aufklärung unterbleibt, oder ist die Aufklärung unzureichend oder verharmlosend, kann das zur Arzthaftung führen. Eine wichtige Ausnahme gibt es: bei einer dringlichen Notfalloperation. Muss diese zwingend durchgeführt werden, tritt die Aufklärungspflicht in den Hintergrund oder muss verkürzt erfolgen. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.

Patientenaufklärung – hätten Sie’s gewusst

Nicht immer klärt ein Arzt während eines Aufklärungsgesprächs vor einer Behandlung einen Patienten umfassend über die typischen Risiken oder Alternativen für eine Behandlung auf. Häufig legt der Arzt einem Patienten ein Aufklärungsformular vor und vergisst es, mit dem Betroffenen über den genauen Inhalt zu sprechen. Vorgefertigte Formulare dürfen jedoch nur als Merkblatt zur Vorbereitung oder als Ergänzung des Aufklärungsgesprächs verwendet werden.
Willigt ein Patient dann durch seine Unterschrift ein, kann es möglicherweise sein, dass er sich über die Folgen einer Behandlung gar nicht bewusst ist. Hätte der Arzt ihn im Aufklärungsgespräch darüber vollständig aufgeklärt, hätte der Patient womöglich:

  • auf die Behandlung verzichtet
  • sich nicht wie vorgeschlagen behandeln lassen
  • eine alternative Behandlung bevorzugt
  • sich einen anderen Arzt gesucht
  • sich in einem anderen Krankenhaus behandeln lassen

Komplikationen durch die Behandlung

Während oder nach einer Behandlung können Komplikationen auftreten, über die Sie sich als Patient vorab nicht im Klaren waren. Manchmal hilft da nur noch der Rat eines erfahrenen Patientenanwalts und Fachanwalts, um gegen den behandelnden Arzt vorzugehen. Er kann genau einschätzen, ob die seitens des Arztes vorgenommene Aufklärung über Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen der Behandlung für Sie in den Grundzügen verständlich gewesen ist. War das nicht gegeben, rufen Sie uns am besten gleich an. 

Wir bieten Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an: Wir sprechen über Ihr Problem und finden heraus, wie Ihre rechtlichen Chancen sind.

Wer muss einen Fehler bei der Behandlung beweisen?

Im Konfliktfall muss grundsätzlich der Arzt nachweisen, ob er Sie vor einer Behandlung ordnungsgemäß aufklärte und wie diese Aufklärung tatsächlich erfolgt ist. Ein Patient muss ein allgemeines Bild von der Schwere, z. B. eines Eingriffs, und den Risiken in seinem konkreten Fall erhalten, und dabei darf ein Arzt nichts verharmlosen.

Eine Ausnahme für die Beweislast bei Behandlungsfehlern gibt es: Eine Sicherungsaufklärung wird juristisch als Behandlungsfehler eingestuft. In dem Fall liegt die Beweislast beim Patienten.

Was sind eine Selbstbestimmungs- oder Sicherungsaufklärung?

Zwei Arten von Aufklärungsgesprächen werden unterschieden:

  • Die Eingriffsaufklärung bzw. Selbstbestimmungsaufklärung
    Bei diesem Gespräch soll der Arzt einem Patienten ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er einer Behandlung zustimmt. Der Arzt muss dafür Sorge tragen, dass der Patient die Diagnose, den Umfang und den Ablauf sowie die Tragweite der ärztlichen Behandlung versteht, um sich dafür oder dagegen zu entscheiden.
  • Die Sicherungs- bzw. therapeutische Aufklärung
    Zweck der Sicherungsaufklärung ist es, den Heilungserfolg zu sichern. Sie betrifft alle ärztlichen Anweisungen, Empfehlungen und Hinweise an Sie als Patient im Hinblick auf Ihre für den Heilerfolg notwendige Mitwirkung. Als Patient müssen Sie beweisen, dass der Arzt Sie diesbezüglich nicht, mangelhaft oder verharmlosend aufgeklärt hat.