Behandlungsfehler Chirurg: Ärztlicher Kunstfehler in der Chirurgie

Behandlungsfehler Chirurg
In Arzthaftungsfällen geht es in der Chirurgie meist um Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler in den Bereichen der Gefäß-, Thorax-, Unfall- und Viszeralchirurgie. In dem Bereich der minimalinvasiven Chirurgie werden Patienten, wenn möglich, ohne größere Schnitte operiert. Dies führt zu geringeren Schmerzen nach der Operation, der Chirurg operiert aber über einen Bildschirm und kann lediglich Geräte von außen bedienen. Daher hat er eine schlechtere Übersicht über das Operationsfeld und kann bei auftretenden Komplikationen nicht schnell eingreifen. Besonders technische Fehler führen häufig zu unerwünschten Behandlungsergebnissen. Werden während chirurgischer Operationen Organe oder anatomische Strukturen vollständig (Ektomie) oder teilweise (Resektion) entfernt, können besonders drastische Behandlungsfehler auftreten, die von vorübergehenden Beschwerden über dauerhafte Organschädigungen bis hin zum Tod reichen können. Wird der Patient dauergeschädigt, teilweise pflegebedürftig oder erwerbsgemindert, stehen ihm Schadensersatzansprüche bis in Millionenhöhe zu.

Beweislast des Patienten

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast die Beweislast für den Behandlungsfehler des Arztes und des Kausalzusammenhanges zwischen diesem und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Wenn der Patient jedoch darlegen kann, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zur Beweislastumkehr: Dann wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden widerleglich vermutet. Hat die Behandlung einen Schaden zur Folge, der typischerweise nach der medizinischen Erfahrung auf den vorgeworfenen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, greifen auch Beweiserleichterungen durch den Anscheinsbeweis. Fehlt beispielsweise die Dokumentation über die Operation oder ist diese nur unzureichend, kommt es zum Anscheinsbeweis und zur Beweislastumkehr. Dem Arzt wird es aufgrund der mangelnden Dokumentation kaum gelingen, das Gericht zu überzeugen, es läge kein Behandlungsfehler vor. Doch nicht nur ein während einer Operation unterlaufener Fehler kann eine Arzthaftung begründen. Auch vor der Operation haben die Ärzte schonungslos über Risiken, Erfolgschancen und mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären. Wird nicht oder nur mangelhaft aufgeklärt, bleibt der Eingriff rechtswidrig. Nach herrschender Rechtsprechung trägt der Arzt die Beweislast für die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht.

Kunstfehler auf dem Gebiet der Orthopädie

Die Orthopädie ist eines der medizinischen Fachgebieten, in dem besonders häufig Behandlungsfehler auftreten. Nicht selten leiten die Ärzte eine falsche oder eine nicht auf den Patienten passende Therapie ein, da sie den Patienten nicht richtig zuhören. Die Orthopädie kennt in der Behandlung auch chirurgische Verfahren wie zum Beispiel die Prothesenchirurgie. Die Physiotherapie sowie die orthopädische Schmerztherapie und die physikalische und medikamentöse Arthrosebehandlung ergänzen die Behandlungsmöglichkeiten . Auch Spezialisten der Orthopädietechnik sind Fachkräfte zur Anpassung von speziell angefertigten Schuhen, Einlagen und Gehhilfen. Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast die Beweislast für den Behandlungsfehler des Arztes und des Kausalzusammenhanges zwischen diesem und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Wenn der Patient jedoch darlegen kann, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zur Beweislastumkehr: Dann wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden widerleglich vermutet. Hat die Behandlung einen Schaden zur Folge, der typischerweise nach der medizinischen Erfahrung auf den vorgeworfenen Behandlungsfehler zurückzuführen ist, greifen auch Beweiserleichterungen durch den sog. „Anscheinsbeweis“. Vor allem in diesem Fachgebiet ist es wichtig, dass der Arzt neben der gewöhnlichen Aufklärung über die von ihm angestrebte Behandlung den Patienten auch über mögliche Behandlungsalternativen informiert. Unterlässt er dies, und kommt es zu Komplikationen während der Behandlung, muss der Arzt dafür haften. Erleidet der Patient einen Behandlungsfehler, kann dies gerade im Bereich der Orthopädie schwerwiegende Folgen für den Patienten nach sich ziehen. Es können langwierige Krankenhausaufenthalte und schmerzhafte Therapien notwendig sein, in den schlimmsten Fällen werden die Patienten dauerhaft geschädigt, pflegebedürftig und erwerbsgemindert. Hier stehen den Geschädigten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bis in Millionenhöhe zu.

Oft passieren Fehler bei der Behandlung folgender Beschwerden in der Orthopädie:

  • Aseptische Knochennekrosen, wie Morbus Perthes, Morbus Scheuermann
  • Bänderrisse (zum Beispiel Außenbandruptur des oberen Sprunggelenkes (OSG), Kreuzbandruptur)
  • Bandscheibenvorfall
  • Epicondylitis humeri radialis (Tennis-Ellenbogen)
  • Frakturen
  • Gelenkinfektionen
  • Gonarthrose
  • Hallux valgus
  • Hüftdysplasie
  • Ischialgie
  • Knochenmetastasen
  • Koxarthrose
  • Luxationen (Patellaluxation, Schulterluxation)
  • Muskuloskelettale Malignome
  • Muskelrupturen (zum Beispiel Rotatorenmanschette)
  • Osteoporose
  • Pseudarthrosen
  • Sehnenrupturen (Achillessehnenruptur, Patellarsehnenruptur)
  • Skoliose
  • Spondylolisthesis