Kunstfehler in der plastischen Chirurgie

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Kunstfehler in der plastischen Chirurgie

Ein chirurgischer Behandlungsfehler: Der Arzt soll dafür haften.

Ärzte haben gerade im Bereich der plastischen Chirurgie den Patienten schonungslos über alle Risiken und Erfolgschancen aufzuklären. In der plastischen Chirurgie wird leider häufig das Risiko verharmlost, weil Ärzte mitunter vornehmlich wirtschaftliche Interessen verfolgen. Folglich begehen viele Ärzte Aufklärungsmängel, sie behandeln den Patienten rechtswidrig.

Daher trägt laut der herrschenden Rechtsprechung stets der Arzt die Beweislast für die Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht. Steht die Verletzung der Aufklärungspflicht fest, so kann der Arzt ferner zwar immer noch einwenden, der Patient hätte auch bei ordnungsmäßiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt. Naturgemäß stößt aber solcher Beweis auf erhebliche Schwierigkeiten; deshalb muss in diesem Fall der Patient nur plausibel erklären, dass er bei ordnungsmäßiger Aufklärung tatsächlich in einem Entscheidungskonflikt mit für ihn sinnvollen Alternativen gestanden hätte. Bei einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht haftet der Arzt – infolge der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs – grundsätzlich für sämtliche schädlichen Folgen des Eingriffs für den Patienten, selbst wenn er sich im Übrigen „lege artis“ verhalten hat.


Aufklärungsfehler in der plastischen Chirurgie

Wie umfassend die Aufklärung sein muss, richtet sich dabei nach der Dringlichkeit der Operation. Handelt es sich beispielsweise um einen rein ästhetischen Eingriff, muss über alle auftretenden Risiken aufgeklärt werden, ist deren Eintritt noch so unwahrscheinlich. Nach demselben Maßstab richtet sich auch der Zeitpunkt, zu welchem die Aufklärung zu erfolgen hat. So muss bei ästhetischen Eingriffen bereits zur Terminvereinbarung aufgeklärt werden. Erfolgt eine Aufklärung erst einen Tag vorher, ist der Patient schon zu weit in die Vorbereitungen der Operation eingebunden, sodass er nicht mehr selbst für sich entscheiden kann.

Neben Aufklärungsfehlern können auch klassische Behandlungsfehler während der Operation auftreten. Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für den Behandlungsfehler des Arztes und des Kausalzusammenhanges zwischen diesem und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Wenn der Patient jedoch darlegen kann, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zur Beweislastumkehr: Dann wird die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schaden widerleglich vermutet. Fehlt beispielsweise die Dokumentation über die Operation oder ist diese nur unzureichend, kommt es zum Anscheinsbeweis und zur Beweislastumkehr. Dem Arzt wird es aufgrund der mangelnden Dokumentation kaum gelingen, das Gericht zu überzeugen, es läge kein Behandlungsfehler vor.

Der Patient kann bei einem Behandlungsfehler in Bereich der plastischen Chirurgie dauergeschädigt, oder sogar teilweise pflegebedürftig oder teilweise erwerbsgemindert werden. Dann stehen dem Patienten meist hohe Schadensersatzansprüche, im drastischen Fällen bis in Millionenhöhe, zu. Gerade auch in solchen Fällen können Patienten schwere psychische Schäden erleiden. Hier stehen den Patienten Schmerzensgeld zu.

In der plastischen Chirurgie wird unterschieden. Einerseits existiert die sog. “Ästhetische Chirurgie”, die sich ausschließlich auf den Aussehens-Wunsch des Patienten konzentriert. Andererseits gibt es die “Rekonstruktive Chirurgie”, welche sich darum bemüht, angeborene oder entwickelte Fehlbildungen zu korrigieren, welche auch dem Patienten seelisch schwer  zu schaffen machen. Dazu gehören u.a. die operative Korrektur von Gaumenspalten, abstehenden Ohren, Narben von Verbrennungen, das Wiederannähen und Modelieren von Körpeteilen sowie das Angleichen von Nerven und Muskeln zur Wiederherstellung  der Funktion und Beweglichkeit.