Erstberatung, Anwalt wechseln, Zusammenarbeit über das Internet …
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen
Ablauf einer Beratung
Ist das Erstgespräch kostenlos?
Ja. Das Erstgespräch findet bei uns per Telefon oder im persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen statt und ist für Sie immer kostenlos und unverbindlich.
Erst wenn Sie sich dafür entscheiden, uns das Mandat zu erteilen und die Vollmacht unterschreiben, fallen entsprechende Kosten an. Wir klären aber selbstverständlich bereits über die Kosten auf, bevor Sie uns für Ihren Fall beauftragen.
Mit welchen Kosten habe ich zu rechnen?
Diese Frage besprechen wir mit Ihnen bereits immer im Vorfeld. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, fragen wir für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an und vergewissern uns, dass etwaige Kosten vollständig übernommen werden. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, gehen wir mit Ihnen das Prozessrisiko bzw. die Gewinnchancen durch. Gewinnen Sie nämlich den Prozess, muss der Gegner all Ihre Kosten tragen. Außerdem gibt es noch die Prozesskostenhilfe, die eine Befreiung von Kosten ermöglicht.
Weshalb benötige ich einen Anwalt?
Gerade im Medizinrecht sind Behandlungsfehler für die Betroffenen oftmals sehr einschneidend und belastend. Daher ist es wichtig, dass ein Anwalt, der genau auf dieses Themengebiet spezialisiert ist, sich für Ihr Recht einsetzt und alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeld einklagt.
Wichtig ist dabei, stets prozesstaktisch vorzugehen und gleichzeitig die Mandantenwünsche zu berücksichtigen.
Wir prüfen also gewissenhaft, ob alle Ansprüche, die Ihnen möglicherweise zustehen könnten, ausgeschöpft sind und scheuen uns nicht davor, hohe Summen einzuklagen. Wir haben hier häufig Beträge erzielt, die über die Erwartungen der Mandanten hinausgingen.
Außerdem sind Schadensersatzansprüche als finanzieller Ausgleichsanspruch erfahrungsgemäß im Medizinrecht im höheren Bereich angesiedelt. Daher muss häufig vor dem Landgericht geklagt werden, an dem Anwaltszwang herrscht.
Warum zur Patientenanwalt AG?
Die Patientenanwalt AG verfügt über jahrelange Expertise im Bereich Medizinrecht. Die Besonderheit der Patientenanwalt AG ist jene, dass sie sich ausschließlich auf die Vertretung von Patienten spezialisiert hat. Wir sind also stets auf der Seite der Patienten und bieten zudem auch keine weiteren Rechtsbereiche an. Für unsere Mandanten bedeutet dies, dass sie mit ihrem Anliegen für uns die oberste und einzige Priorität darstellen und wir uns für sie bereits seit Jahren mit Erfolg und hoher Durchsetzungskraft einsetzen.
Neben unserer fachlichen Kompetenz bringen wir in unsere Arbeit auch viel Verständnis und Feingefühl mit. Gerade im Medizinrecht sind nämlich die Folgen eines Eingriffs für die Betroffenen oftmals sehr schwerwiegend und stellen eine große Belastung im Alltag dar. Für uns ist es daher äußerst wichtig, unsere Mandanten ernstzunehmen und ihnen zuzuhören, aber gleichzeitig auch das Bestmögliche für sie rauszuholen.
Was ist, wenn ich nicht in München wohne?
Dies stellt kein Problem dar. Über die modernen Kommunikationsmittel und digitalen Akten sind wir in der Lage, Mandanten aus ganz Deutschland erfolgreich zu vertreten. Der Rückgriff auf die moderne Art der Kommunikation hat den Vorteil, dass die Zusammenarbeit wesentlich schneller erfolgen kann. Dabei pflegen wir trotz räumlicher Distanz einen sehr persönlichen Kontakt. Möchten Sie jedoch trotzdem lieber ein persönliches Gespräch führen, können Sie dieses jederzeit vereinbaren. Unser Sitz befindet sich zwar in München, allerdings haben wir deutschlandweit Standorte in den Städten Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hannover, Dortmund, Aachen, Saarbrücken, Stuttgart und Nürnberg.
Ich habe bereits jemand anderen beauftragt und würde gerne die Kanzlei wechseln – geht das?
Ja. Ein Anwalt wird für Sie erst tätig, wenn Sie ihm eine Vollmacht erteilen. Diese kann jederzeit widerrufen werden – die Mandatskündigung ist fristlos und ohne Begründung möglich.
Ablauf des Verfahrens
Wie läuft so ein Verfahren bei Gericht ab?
Zunächst erheben wir in Ihrem Namen Klage bei Gericht und machen all Ihre Ansprüche geltend. Die Gegenseite hat nun einige Wochen Zeit, auf diese Klage zu antworten und Stellung zu nehmen (= Klageerwiderung). Anschließend erhalten wir dann die Möglichkeit, eine eigene Erwiderung (Replik) abzugeben.
Danach wird das Gericht häufig direkt ein medizinisches Gutachten durch einen Sachverständigen mittels Beweisbeschluss einholen, der die streitigen Tatsachen in der Regel im Rahmen der mündlichen Verhandlung klärt.
Können oder wollen wir uns mit der gegnerischen Partei nicht einigen, ergeht zuletzt ein streitiges Endurteil durch das Gericht.
Habe ich Einsicht in die Schriftsätze?
Selbstverständlich. Während des Verfahrens erhalten Sie von uns all die Schriftsätze, die wir in Ihrem Namen verfassen und übersenden Ihnen auch die Schriftsätze, die von der Gegenseite ausgehen. Diese dienen jedoch nur zu Ihrer Kenntnisnahme – Sie müssen also nichts unternehmen, wir regeln das bereits für Sie.
Was ist, wenn das Urteil nicht wie gewünscht ausfällt?
Wir versuchen zweifelsohne in der Verhandlung das Bestmögliche für Sie rauszuholen, sei es durch einen zufriedenstellenden Vergleich oder ein Obsiegen vor Gericht. Sollten die Karten jedoch mal schlechter stehen und das gewünschte Ergebnis nicht vom Gericht zugesprochen werden, besteht immer noch die Möglichkeit, binnen eines Monats Berufung einzulegen und das Verfahren in der höheren Instanz neu aufrollen zu lassen. In der Regel hat die Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür ebenfalls zu übernehmen, sodass keine weiteren Kosten auf Sie zukommen.
Was darf ich mir unter einem gerichtlichen Vergleich vorstellen?
Bei einem gerichtlichen Vergleich ergeht kein Endurteil, sondern es erfolgt eine Einigung durch die Parteien auf die Zahlung einer bestimmten Summe. Dies hat zur Folge, dass die Streitsache als erledigt zu sehen ist. Bei einem Vergleich übersenden wir Ihre Bankdaten an die Gegenseite, sodass diese die Zahlung des vereinbarten Betrages innerhalb von wenigen Wochen durchführen kann.
Welche Möglichkeiten gibt es noch neben einem normalen Hauptsacheverfahren?
Es gibt daneben das sog. selbständige Beweisverfahren, welches dem Hauptsacheverfahren vorausgehen kann. Es dient der Prozessbeschleunigung, da dadurch eine relativ schnelle Beweiserhebung ermöglicht wird. In diesem Rahmen wird ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt, das streitige Punkte klärt. Es bereitet den Parteien die Möglichkeit, eine gütliche Einigung vorzunehmen oder sich später im eigentlichen Prozess auf die Ergebnisse der Beweiserhebung zu berufen.
Fragen zu Ihren Patientenrechten
Durch wen kann sich der Patient behandeln lassen?
Der Patient ist in der Wahl des Arztes und des Krankenhauses grundsätzlich frei. Ebenso kann er nach seinem Belieben Arzt und Krankenhaus wechseln. Der Patient kann außerdem einen weiteren Arzt konsultieren, um eine zweite Meinung anzufordern. Die Patientenakte ist dann an den mitbehandelnden Arzt herauszugeben.
Wir raten den Patienten jedoch, sich vorher über eventuelle auf ihn zukommende Kosten bei dem Arzt oder dem Kostenträger (z.B. der gesetzlichen Krankenkasse) zu erkundigen.
Welche Qualität muss eine medizinische Behandlung haben?
Der Patient hat Anspruch auf eine medizinische Behandlung lege artis. Dies bedeutet, dass Qualität und Sorgfalt den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen müssen. Hierzu gehören auch eine qualifizierte Pflege und Betreuung.
Kann der entsprechende Standard nicht gewahrt werden, ist eine Überweisung des Patienten an einen geeigneten Arzt oder ein geeignetes Krankenhaus zu veranlassen.
Bei der medizinischen Behandlung lege artis muss auch sichergestellt werden, dass beim Einsatz von Arzneimitteln oder Medizinprodukten die gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Hierfür müssen die pharmazeutischen Unternehmen bzw. Hersteller einstehen. Auch der Arzt oder das Krankenhaus muss dabei auf eine korrekte ärztliche Verordnung oder Anwendung achten.
Auf welche Leistungen habe ich als gesetzlich Versicherter Anspruch?
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch auf die ärztliche Behandlung, die zur Vermeidung, Früherkennung sowie Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend, sinnvoll sowie wirtschaftlich ist. Nicht erforderliche Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht besteht, können nur gegen Übernahme der Kosten durch den Patienten erfüllt werden.
Die Krankenkasse muss den Patienten auf dessen Wunsch hin gesondert über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen informieren. Zudem nimmt der öffentliche Gesundheitsdienst durch die Gesundheitsämter Beratungsaufgaben wahr. Bei Behinderungen wird der beratenden Funktion durch die im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgesehenen Servicestellen nachgekommen. Auch die Sozialleistungsträger haben prinzipiell die Pflicht, den Patienten über sozialrechtliche Ansprüche in Kenntnis zu setzen.
Was bedeutet die Einwilligung des Patienten?
Jede medizinische Behandlung setzt eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus. Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient rechtzeitig vor der medizinischen Maßnahme aufgeklärt wurde oder explizit darauf verzichtet hat.
Der Patient ist somit berechtigt, über Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu entscheiden. Er bestimmt, ob er sich behandeln lassen möchte oder nicht. Der Patient kann demnach eine medizinische Versorgung grundsätzlich auch dann zurückweisen, wenn sie ärztlich angebracht wäre.
Entscheidet sich der Patient für eine Behandlung, muss der Arzt diesen umfassend informieren bzw. über sämtliche Chancen und Risiken aufklären. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere mögliche äquivalente medizinischen Behandlungen oder Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.
Dem Patienten ist grundsätzlich die Entscheidung zu überlassen.
Kann zwischen Patient und Arzt eine Übereinstimmung über die Behandlungsart und den Behandlungsumfang nicht erzielt werden, hat der Arzt – abgesehen von Notfällen – das Recht, die Behandlung abzulehnen.
Kann jeder Patient in einen Eingriff einwilligen?
Wirksam einwilligen kann nur, wer die hierfür erforderliche Einsichtsfähigkeit hat.
Diese können auch Minderjährige und Betreute besitzen. Es kann jedoch vor allem bei schweren Eingriffen trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen zusätzlich zu dessen Zustimmung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – dies sind meistens die Eltern – notwendig sein.
Verfügt der Patient wiederum nicht über die erforderliche Einsichtsfähigkeit, muss der gesetzliche Vertreter bzw. ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer die Behandlung gestatten. Hierbei hat er den mutmaßlichen Willen des Patienten zu würdigen. Wenn der Patient nicht ansprechbar ist, ist bei lebens- und gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen ebenfalls die mutmaßliche Einwilligung maßgebend. Der mutmaßliche Wille des Patienten sollte dabei durch Befragung naher Angehöriger oder enger Freunde in Erfahrung gebracht werden.
Von der Bestellung eines Betreuers kann abgesehen werden, wenn der Patient frühzeitig im einwilligungsfähigen Zustand eine Person seines Vertrauens für die Zustimmung in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat (Vorsorgevollmacht).
An dieser Stelle empfehlen wir eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, da dieser Rechtsanwalt in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht für den konkreten Fall zu formulieren und Kenntnis darüber hat, wie mit Anträgen und Entscheidungen vor dem Vormundschaftsgericht umzugehen ist.
Was ist im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und die Vertraulichkeit von Patientendaten zu beachten?
Informationen, Unterlagen und Daten, bei denen es um den Patienten geht, unterliegen der Diskretion von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern. Die Erlaubnis, sie auszuhändigen ist nur mit Zustimmung des Patienten oder auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen möglich.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch im Verhältnis zu anderen Ärzten.
Generell darf der Gesundheitszustand des Patienten auch Angehörigen nicht dargelegt werden. Der Patient kann jedoch den Arzt ermächtigen, anderen Personen, vor allem seinem Rechtsanwalt, Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu erteilen. Die vom Patienten bestimmten anderen Personen können dann vom Arzt fordern, über den Gesundheitszustand des Patienten in Kenntnis gesetzt zu werden.
In Datenbanken gespeicherte Angaben über den Patienten sind technisch und organisatorisch vor Zerstörung, Änderung und unerlaubtem Zugriff zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie aus der Datenbank zu entfernen.