PIP Brustimplantate Skandal

2012 kam einer der spektakulärsten und auch tragischsten Fälle im Medizinrecht vor Gericht. Die französische Firma PIP – Poly Implant Prothèse hatte über Jahre Brustimplantate mit Industriesilikon gefüllt.

PIP hatte über Jahre hinweg Brustimplantate mit nicht medizinischem Industrie-Silikon gefüllt, das über den deutschen Chemikalienhändler Brenntag bezogen wurde. Dieses minderwertige Silikon, das eigentlich den Zweck der Abdichtung von Baumaterial hat, birgt im Körper große Risiken. Die Implantate können beispielsweise reißen und schwere Entzündungen hervorrufen. Patientenanwalt Zierhut vertritt die meisten deutschen PIP-Opfer gegen die Allianz und den Tüv vor Gericht.

Alle PIP-Geschädigten haben Anspruch auf Entschädigung. Betroffene, die noch nicht vor Gericht waren, können sich bis zum 20.12.2021 der französischen Sammelklage „TÜV5“ anschließen. 

5.12.2021 - Gang der Verfahren in Frankreich & Exkurs Schadensersatzrecht in Frankreich

Mehrere Distributoren von PIP-Implantaten haben am 24.11.2011 die erste Zivilklage (sog. „TÜV1“) vor dem Handelsgericht in TOULON/ FRANKREICH gegen die TÜV RHEINLAND LGA PRODUCTS Gmbh und TÜV RHEINLAND FRANCE eingereicht und Schadenersatzforderungen gestellt. Zahlreiche betroffene Frauen haben sich dem Zivilverfahren als Intervenientinnen angeschlossen und ebenso Schadenersatzforderungen gestellt. Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das Handelsgericht TOULON die TÜV RHEINLAND LGA PRODUCTS Gmbh und TÜV RHEINLAND FRANCE verurteilt, an alle Intervenientinnen eine Vorschussleistung von 3.000 € zu zahlen und Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 400 € zu tragen. Außerdem wurde ein frz. medizinischer Sachverständiger vom Gericht bestellt, um einen über 3.000 € hinausgehenden Schaden der Frauen zu prüfen, vorausgesetzt, dass diese eine Vorschussleistung auf dessen Honorar in Höhe von 500 € an die Justizkasse zahlen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass TÜV RHEINLAND LGA PRODUCTS Gmbh und TÜV RHEINLAND FRANCE bewusst die Richtlinie 93/42/EWG vom 14.6.1993 verletzt haben und ihre Sorgfalts- und Prüfpflichten nicht erfüllt haben. Dadurch sei den betroffenen Frauen Schaden entstanden. TÜV hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und u. a. beantragt, dass die Zahlung des Vorschusses von 3.000 € aufgeschoben wird. Dieser Antrag wurde am 21.1.2014 vom Berufungsgericht in AIX EN PROVENCE abgewiesen und TÜV musste den vorläufig zugesprochenen Schadensersatz auszahlen.

2014 und 2015 wurden zwei weitere Klagen (sog. „TÜV2“ und „TÜV3“) vor dem Handelsgericht in TOULON anhängig gemacht. Betroffenen Frauen – insb. deutschen und österreichischen Frauen – stand die Möglichkeit offen diesen Verfahren beizutreten. Das Handelsgericht TOULON verurteilte am 20.1.2017 den TÜV RHEINLAND LGA PRODUCTS Gmbh und TÜV RHEINLAND FRANCE erneut zu einer Vorschussleistung von 3.000 € für jede einzelne Klägerin und Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 400 €. Die neuerliche Beschwerde des TÜV auf Zahlungsaufschub blieb wiederum erfolglos. Der TÜV musste insg. 60 Millionen an die 20.000 Klägerinnen auszahlen, davon an deutsche Frauen insg. 150.000 € als vorläufige Vorschusszahlung. Wie bei „TÜV1“ wurde ein frz. medizinischer Sachverständiger vom Gericht bestellt, um einen über 3.000 € hinausgehenden Schaden der Frauen zu prüfen, vorausgesetzt dass diese eine Vorschussleistung auf dessen Honorar in Höhe von 500 € leisten. Erneut hatte der Tüv gegen die beiden Urteile Berufung eingelegt.

Das Berufungsgericht von AIX-EN-PROVENCE bestätigte am 11. Februar 2021 die Urteile des Handelsgerichts Toulon in „TÜV2“ und „TÜV3“. Der TÜV habe fahrlässig gehandelt, begründete das Oberlandesgericht sein Urteil. Allerdings wies das Gericht die Klage von Frauen ab, die „ROFIL“-Implantate hatten. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ging der TÜV in Revision und ebenfalls die Frauen, deren Klagen wegen ROFIL-Implantaten abgewiesen wurden. Die Klägerinnen, die im Berufungsverfahren obsiegt haben, verteidigen sich gegen die Revision des TÜV.

Am 21.5.2021 hat auch das Pariser Berufungsgericht die Haftung des TÜV im Verfahren „TÜV1“ bestätigt. Allerdings wies das Gericht gleichzeitig die Klagen hunderter Frauen ab, insbesondere in den Fällen, in denen PIP-Implantate vor September 2006 implantiert wurden. Diese Entscheidung erging nach dem Urteil des Kassationsgerichtshofs, der 2018 die für den TÜV zunächst günstige Entscheidung des Berufungsgerichts AIX-EN-PROVENCE in TÜV1 aufgehoben und an das Pariser Berufungsgericht verwiesen hatte.

Für die in „TÜV1/ TÜV2/ TÜV3“ erfolgreichen Klägerinnen war im Juni 2021 der nächste Schritt der Einstieg in das medizinische Sachverständigenverfahren. Dafür waren 500 € als Honorar für den medizinischen Sachverständigen an die Justizkasse einzuzahlen. Den Sachverständigen müssen strukturierte Behandlungsunterlagen und ggf. Übersetzungen übergeben werden. Nach derzeitigem Wissensstand basierend auf den ersten Schlussfolgerungen der Sachverständigen (Schadensnomenklatur, Bewertungsskala und auf den nach französischem Recht geltenden Entschädigungsregeln) werden Beträge in Höhe von 20.000 € bis 70.000 € in Betracht gezogen, abhängig von Faktoren wie Ruptur, Auftreten eines Silikonoms, psychologischer Leidensdruck, Kapselfibrose, ästhetischen Beeinträchtigungen und der Höhe der Kosten von Im- und Explantation bzw. bei Auftreten eines Krebs auch höher.

Mit den medizinischen Gutachten wurden Professor Dominique Casanova und Dr. Antoine Alliez beauftragt. Die medizinischen Experten haben im Rahmen dieser Begutachtungen (auf Grundlage eines bloßen Aktenstudiums) die „Dintilhac“-Nomenklatur anzuwenden. Dr. Casanava und Dr. Alliez stellten bereits fest, dass jede Frau aufgrund von Angstzuständen einen dauerhaften psychischen Schaden erlitten hat. Bewertet von 2 bis 3,5 auf der logarithmischen Skala von Dintilhac (1 bis 7), entspricht dies Beträgen von allein 6.000 € bis 25.000 €. Hinzu kommen die erlittenen Leiden (mehrfache Operationen, Komplikationen wie Silikome, respiratorische Insuffizienz nach Migration des Silikons in die Lunge, verschiedene Schmerzen usw.), ästhetische Schäden, die oft dauerhaft sind; vergangene oder zukünftige Kosten für RevisionsOP/ Medikamente etc. Alle diese Schadensposten werden ebenso bewertet und schlussendlich vom Gericht beziffert. Die Experten merkten auch an, dass die Frauen lebenslang medizinisch überwacht werden müssen, was natürlich auch mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Auch diese Beeinträchtigung wird in eine Entschädigung einfließen.

Die ersten Gutachten von Frauen, die bereits seit 2017 (ohne die Entscheidung des OLG AIX EN PROVENCE abzuwarten) dem Sachverständigenverfahren beigetreten sind, wurden bereits am Handelsgericht TOULON hinterlegt. Das Verfahren wurde für diese Frauen im Mai 2020 wiederaufgenommen und es wurde am 18.3.2021 mündlich verhandelt und plädiert. Das erste Urteil des Handelsgerichts TOULON über die Schadensersatzhöhe wird bis zum Herbst 2021 erwartet.

Es werden Schadenersatzbeträge von 20.000 bis 70.000 Euro je Frau eingeklagt. Dies auf Grundlager der bereits angefertigten medizinischen Gutachten, die nach heutigem Kenntnisstand folgendes ergaben:

  • 50% von den Frauen erlitten eine Ruptur der Implantate;
  • 30 % bleiben bis an ihr Lebensende mit einem Silikonom („Silikonkugeln“ im Körper, die in der Regel eine Entzündung der Lymphknoten verursachen);
  • 10 % der Betroffenen müssen weiterhin mit gerissenen Implantaten leben, weil sie nicht die finanziellen Mittel haben, diese entfernen zu lassen;
  • Bei fast 60 % der Opfer haben die permanenten Ängste und Befürchtungen zu einer depressiven Phase geführt;
  • Hunderte haben Atemwegsdefekte, da Silikon die Lungenfunktion beeinträchtigt.

17. März 2021 - Hinweise für Mandantinnen die in Deutschland geklagt haben

Patientinnen die in Deutschland geklagt haben wollen wissen, ob die Entscheidungen der französischen Gerichte Auswirkungen auf die Gerichtsverfahren vor den deutschen Gerichten haben.

Wer haftet?  Die Frage ist auch nach zehn Jahren juristischen Tauziehens noch nicht abschließend geklärt.

Auch zehn Jahre nach dem Skandal um minderwertige Brustimplantate aus Frankreich kommen deutsche Patientinnen mit der Forderung nach Schadenersatz oder Schmerzensgeld vor den deutschen Gerichten nicht weiter. Bislang haben alle deutschen Land- und Oberlandesgerichte die Klagen gegen die Allianz und den TÜV abgewiesen. Doch noch ist das letzte Wort zur Haftung des TÜV auch in Deutschland nicht gesprochen. Der Bundesgerichtshof wies eine Klage der AOK Bayern gegen den TÜV an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück. Für das 2. Quartal 2021 ist Verhandlungstermin angekündigt.

Für die Klägerinnen, die in Deutschland vor Gericht gegangen sind,

haben die Verfahren in Frankreich keine Auswirkung. Sobald in Deutschland eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, kann der gleiche Fall nicht noch einmal vor einem anderen Gericht verhandelt und entschieden werden. Patientinnen die vor deutschen Gerichten klagen bzw. geklagt haben, können sich daher der neuen französischen Sammelklage „TÜV 5“ nicht mehr anschließen.

Für Klägerinnen, die bereits ein rechtskräftiges Urteil erstritten haben,

hat auch der Ausgang des Verfahrens vor dem OLG Nürnberg keine Auswirkungen. Für Klägerinnen deren Verfahren gerade noch anhängig sind, könnte sich die Entscheidung des OLG Nürnberg theoretisch noch auswirken, aber die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass zumindest die Landgerichte ohne auf das OLG Nürnberg  abzuwarten entscheiden wollen. Die ist eigentlich nicht nachvollziehbar, aber die Aussetzung des Verfahrens liegt allein im Ermessen des Gerichts, sofern die Aussetzung nicht von beiden Parteien beantragt wird. Sie können es sich bestimmt schon denken, dass der TÜV aus rein taktischen Gründen seine Zustimmung hierfür verweigert. Sich seiner Verantwortung mit „offenen Visier“ stellen, ist etwas anderes. 

Detaillierte Informationen finden Sie hier: Informationsbrief für Mandantinnen die in Deutschland geklagt haben 

12. Februar 2021 - Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence bestätigt Haftung des TÜV

Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence hat in der französischen Sammelklage TÜV3 (20.000 Opfer) heute die Entscheidung des Handelsgerichts von Toulon bestätigt. Der TÜV Rheinland muss Tausenden von Frauen Schadenersatz zahlen, weil sie gesundheitsschädliche Brustimplantate eingesetzt bekommen haben. So entschied es am Donnerstag das Berufungsgericht von Aix-en-Provence, das damit das Urteil eines Gerichts von Toulon vom Januar 2017 bestätigte. Nach diesem Beschluss hatte der TÜV Rheinland schon rund 60 Millionen Euro oder 3000 Euro an jede der etwa 20.000 Klägerinnen überwiesen.

Weitere detailliertere Informationen finden Sie hier: Hinweise für Klägerinnen in Sammelklage Tüv3

16. November 2020 - Berufungsprozess im Brustimplantate-Skandal wird in Paris neu aufgerollt

In Frankreich beginnt ein Berufungsprozess gegen den TÜV Rheinland. Wie das Pariser Berufungsgericht mitteilte, wird der Fall damit ab Dienstag 17. November neu aufgerollt. Zuvor hatte das oberste französische Gericht 2018 ein Urteil aus Aix-en-Provence aufgehoben. In der Entscheidung aus dem Jahr 2015 war eine Haftung des TÜV noch abgelehnt worden. Zahlreiche Frauen – auch Mandantinnen aus Österreich und Deutschland – hatten den TÜV Rheinland auf Schadenersatz verklagt. Erste medizinische Gutachten lassen auf Entschädigungen zwischen 17.000 und 70.000 Euro hoffen.

11. Juni 2020 - Allianz muss nur an Französinnen zahlen

Unsere Mandantin ist mit ihrer Schadenersatzklage vor dem Europäischen Gerichtshof gescheitert. Das Gericht entschied, die Versicherung dürfe den Haftpflichtschutz auf Betroffene aus Frankreich beschränken.

Im Skandal um mangelhafte Brustimplantate der Firma PIP aus Frankreich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit ein für deutsche Patientinnen enttäuschendes Urteil gefällt. Das Gericht entschied am Donnerstag in Luxemburg, dass die Versicherung von PIP nach EU-Recht ihren Schadenersatz auf Opfer in Frankreich beschränken dürfe. Hintergrund war die Klage unserer Mandantin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gegen die Allianz, die  Haftpflichtversicherung von PIP. Unsere Mandantin hatte sich 2006 in Deutschland PIP-Brustimplantate einsetzen lassen. Diese waren mit billigem und nicht zugelassenem Industriesilikon gefüllt.

Nur Fälle aus Frankreich gedeckt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main legte das Verfahren dem EuGH vor. Die Richter wollten wissen, ob es eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, dass der Haftpflichtversicherer, eine französische Tochter des Allianz-Konzerns, in den Versicherungsbedingungen die Haftung allein auf Frankreich beschränkte. In Deutschland ist eine Haftpflichtversicherung für Medizinprodukte nicht vorgeschrieben. Die Allianz beruft sich darauf, dass ihr Deckungsschutz auf Schadensfälle in Frankreich beschränkt sei. Der EuGH musste daher auf Bitte des OLG Frankfurt das EU-Recht auslegen, welches verbietet, EU-Bürger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Offen war, ob das Verbot die Versicherung bindet.

Versicherungspflichten im EU-Recht nicht geregelt

Der EuGH urteilte, dass es keine EU-Bestimmung gäbe, „die einen Hersteller von Medizinprodukten dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Risiken abzuschließen, die mit Medizinprodukten verbunden sind, oder die eine solche Versicherung regelt“. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Recht auf EU-Freizügigkeit verletzt worden. Auch das Recht auf freien Dienstleistungs- und Warenverkehr sei nicht anwendbar. Ein Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr wäre zu weit hergeholt. Auch sei das EU-Diskriminierungsverbot auf den Sachverhalt nicht anwendbar.

Februar 2020 - BGH: Pflichtverletzung des TÜV muss weiter geprüft werden

Wegen des weltweiten Skandals um mangelhafte undichte Brustimplantate der Firma PIP haben betroffene Frauen und deren Krankenkassen weiter eine Chance auf Schadenersatz vom TÜV Rheinland. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Haftung des TÜV wegen möglicher begangener Pflichtverletzungen bei der Zertifizierung in Betracht kommt. Der BGH verwies den Rechtsstreit zur weiteren Prüfung an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück. (AZ: VII ZR 151/18)

Oktober, 2019 - OLG Frankfurt legt Frage zur Haftung der Allianz dem EuGH vor

Darf der Versicherungsschutz auf französische Patientinnen beschränkt werden?
Unsere Mandantin und Krebspatientin, der im Jahre 2006 Implantate des französischen Herstellers eingesetzt wurden, hat neben dem TÜV auch den französischen Haftpflichtversicherer von PIP, die Allianz IARD, vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt.

Das in zweiter Instanz mit dem Fall beschäftigte OLG Frankfurt stand vor der Frage, ob eine in dem zwischen PIP und der Haftpflichtversicherung geschlossenen Versicherungsvertrag verwendete Gebietsklausel, wonach der Haftpflichtschutz nur für in Frankreich operierte Patientinnen gilt wirksam ist oder ob diese Klausel gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV verstößt. Der Senat legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.

2018 - Schadenersatzprozess geht in eine weitere Runde

Der Schadenersatzprozess im Skandal um minderwertige Brustimplantate aus Industrie-Silikon geht in eine weitere juristische Runde. Die AOK Bayern hatte die Operationskosten für 26 Frauen erstattet, die reißanfällige Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) austauschen ließen. Nun fordert die Krankenkasse Schadenersatz über 50.000 Euro vom TÜV Rheinland (Az.: VII ZR 151/18)

Juni 22, 2017 - Kein Schadensersatz vom BGH

In seinem Urteil vom 22. Juni 2017 spricht der BGH einer betroffenen Frau keinen Schadenersatz zu, da die Vorinstanz eine Pflichtverletzung des TÜV Rheinlandes zurecht verneint hätte (AZ: VII ZR 36/14).

Februar 16, 2017 - EUGH: TÜV wurde zum Schutz der PIP Implantat-Trägerinnen tätig

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass gemäß dieser Richtlinie der TÜV –sofern Hinweise vorliegen, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie möglicherweise nicht erfüllt, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen „muss“, um ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die benannte Stelle im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung zum Schutz der Endempfänger der Medizinprodukte tätig wird. Der Vertrag zwischen PIP und TÜV hat damit Schutzwirkung zugunsten der Implantatempfänger. Die vorgeworfene Pflichtverletzung des TÜV liegt insbesondere darin, dass es unterlassen wurde, unangekündigte Audits bei der Firma PIP vorzunehmen. Solche unangemeldeten Besichtigungen sind in Anhang II Nr. 5 der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.06.1993 ausdrücklich vorgesehen. Den Umfang der Pflichten zu bestimmen ist nun Sache der nationalen Gerichte und damit auch die Frage ob hier im konkreten Fall hätten unangekündigte Kontrollen stattfinden müssen oder „sogar noch mehr“

Februar 12, 2017 - Tüv drückt sich um die Auszahlung

Liebe Mandantinnen, es ist nicht überraschend, dass der Tüv sich um die sofortige Auszahlung zu drücken und die Zwischenverhandlung darüber möglichst weit nach hinten verschieben versucht (am 5. Mai mit einer möglichen Verschiebung Ende Mai oder Juni für einen Entscheidungsentwurf im Juli). Wir haben dem Tüv in den vergangenen 2 Wochen die Vollstreckung des Urteils angedroht. Das hat gewirkt und der Tüv hat sich auf den avisierten Zeitrahmen eingelassen.Letzte Woche fand sodann ein Treffen mit dem Präsidenten des Berufungsgerichts statt und die Fristen für Schriftsätze wurden für Ende März und die Entscheidung für Anfang Mai avisiert. Endgültige Informationen folgen noch. Sie haben auch Post aus Frankreich erhalten. Der Hintergrund ist: Der TÜV legte gegen das Urteil vom 20. Januar 2017 Berufung ein. Nach Auffassung der französischen Behörden hat das Berufungsgericht von Aix en Provence die Pflicht, Sie persönlich darüber zu informieren. Aus diesem Grund haben Sie ein Informationsschreiben vom GERICHTSHOF AIX EN PROVENCE erhalten. Sie müssen nichts weiter unternehmen hinsichtlich der Schreiben aus Frankreich. Wir stehen in engem Kontakt mit Präsidenten des Berufungsgerichts, damit der Termin für die Zwischenverhandlung über die Auszahlung so bald als möglich stattfindet. Ich halte Sie hier weiter auf dem Laufenden!

Januar 20, 2017 - TÜV soll Schadensersatz zahlen

Per Entscheidung vom 20.1.2017 hat das Handelsgericht TOULON den TÜV verurteilt 20.000 Geschädigte (darunter unsere Mandantinnen) jeweils mit 3.000 € zzgl. Anwaltskosten vorläufig zu entschädigen. Der TÜV wird erneut den Präsidenten des Berufungsgerichts im Eilverfahren anrufen um die Zahlung aufzuschieben bis ein Urteil in der Berufung ergeht. Jedoch hat bereits im 1. Verfahren der Präsident des Berufungsgerichts die vorläufige Auszahlung genehmigt. Als das Berufungsgericht im Hauptverfahren die Entscheidung aufhob und die Geschädigten verurteilte die vorläufige Auszahlung zurückzuerstatten, haben die Geschädigten des 1. Verfahrens eine Beschwerde zum Kassationsgerichtshof, die dort noch anhängig ist.

Januar 10, 2017 - TÜV muss 150.000 Euro Schadensersatz an deutsche Klägerinnen zahlen

Wir haben die Ansprüche von 50 Frauen, die sich durch mangelhafte Brustimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) geschädigt sehen und keinen Rechtsschutz haben, in einer Sammelklage gegen den Tüv in Frankreich angeschlossen. Die Brustimplantate waren medizinisch nicht zugelassen. Am 20. 1. 2017 verurteilte das Handelsgericht Toulon den TÜV Rheinland und den TÜV RHEINLAND France zu 60 Millionen Euro Schadenersatz. Auch den Klägerinnen aus Deutschland wurden je 3000 Euro Vorschuss auf Schadenersatz zugesprochen. Laut Begründung des Gerichts hätte der TÜV gegen seine Kontroll- und Aufsichtspflichten verstoßen und die PIP-Implantate nicht bzw. nicht ausreichend geprüft. Der TÜV legte daraufhin umgehend ein Rechtsmittel ein, um nicht jeder Klägerin 3.000 Euro sofort auszahlen zu müssen. Mit seiner Beschwerde auf Zahlungsaufschub war er nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht in Aix en Provence wies den entsprechenden Antrag zurück. Der TÜV hat deshalb jetzt an alle Klägerinnen aus Deutschland den vorläufig zugesprochenen Schadenersatz von insgesamt 150.000 Euro ausbezahlt.

September 15, 2016 - Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH

Nach den Schlussanträgen der Generalamwältin des EUGH vom 15.9.2016 ist Zuversicht angesagt. Denn jedenfalls geht die Generalanwältin davon aus, dass die Klägerinnen unmittelbare Ansprüche aus der Richtlinie ableiten können. Dazu äußert sich die Generalanwältin sinngemäß, dass der Schutz aller Patienten durch die Richtlinie bezweckt war. Die Anträge der Generalanwältin sind gestaffelt und der Umfang der Pflichten ist von den nationalen Gerichten zu fassen, aber die Generalanwältin äußert sich auch deutlich, dass mit aller gebotenen Sorgfalt hätte vorgegangen werden müssen und bei Kenntnis die benannte Stelle ihre Befugnisse ausüben muss. Für Vorkenntnisse der Beklagten sprechen die Beanstandungen seitens der amerikanischen Behörde und der britischen Behörde im Jahre 2000, die nicht nur inter partes, sondern der Beklagten auch bekannt waren. Daraus leitet sich ein Anlass zur gesteigerten Aufmerksamkeit her. Letztlich hängt die Haftung des TÜV von der Frage ab, ob man unangekündigte Audits erforderlich hält oder sogar noch etwas mehr..

Juni 23, 2016 - Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe

Christian Zierhut legt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ein.

Juni 23, 2016 - Revision beim BGH in Karlsruhe

Einlegung der Revision gegen das Urteil des OLG Karlsruhe beim BGH Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

April 20, 2016 - Urteil des OLG Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist die Klage gegen den Karlsruher Arzt und die Allianz ab und lässt die Revision nicht zu. Gegen den Tüv wurde das Verfahren abgetrennt und es wird abhängig vom Ausgang des vor dem BGH/ EUGH gegen den TÜV anhängigen Verfahrens noch gesondert entschieden.

November 25, 2014 - Urteilsverkündung

Das Landgericht Karlsruhe weist die Klage der ersten deutschen PIP-Klägerin ab 

September 30, 2014 - Urteil Landgericht Paris

Das Pariser Urteil ist für uns von Bedeutung, da festgestellt wurde, dass der Versicherungsvertrag mit der Allianz Bestand hat und nicht wegen der Täschungshandlungen von PIP nichtig ist.

November 14, 2013 - Urteil Handelsgericht Toulon

Das Handelsgericht von Toulon verurteilt den Tüv zu 3300€ vorläufigen Schadensersatz für jede Frau. Um in Berufung gehen zu können, zahlt das Unternehmen 1700 Frauen Entschädigung in Höhe von 5,7 Mio €. Hier das Urteil in nichtamtlicher deutscher Übersetzung

März 1, 2013 - Sammelklage

Wir ebnen den Weg für die 1. Sammelklage in Deutschland.

Oktober 25, 2012 - Verhandlung Schadensersatzklage

Landgericht Karlsruhe verhandelt über erste Schadensersatzklage wegen PIP- Brustimplantaten

Mai 1, 2012 - Wir reichen Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein.

Wir sehen einen Anspruch für eine so genannte Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland. Danach kann der Staat für rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Amtsträgern haftbar gemacht werden. Anspruchsgrundlage ist Amtshaftung der BRD für die CE-Zertifizierung von Medizinprodukten der Fa. Poly Implant Prothése (PIP) aus Frankreich durch den TÜV Rheinland LGA Products GmbH (TRLP) als sog. „Benannter Stelle“ und das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukten (BfArM).

Februar 1, 2012 - Klageerweiterung gegen französiche Allianz

Wir haben einen Weg gefunden, um die franz. Allianz in Deutschland, also vor einem dt. Gericht, nach französischem Recht in Haftung zu nehmen.

Januar 23, 2012 - Einreichung der 1. Klage

Einreichung der 1. Klage in BRD in Sachen PIP gegen Arzt, Tüv und Brenntag.

März 1, 2010 - Insolvenz

Die französische Behörde entzieht PIP die Zulassung. Der Brustimplantate Hersteller PIP meldet Insolvenz an.