Die haftungsausfüllende Kausalität beschäftigt sich mit der Frage, ob dem Patienten, als Ursache durch den Primärschaden, weitere Schäden, vornehmlich Gesundheits- oder Vermögensschäden entstanden sind.
Hierzu gehören:
1. Materielle Folgeschäden
- aufgrund des Behandlungsfehlers eingetretener Verdienstausfall
- Anschaffungskosten für Heil- und Hilfsmittel (z.B. Medikamente, Massagen, Rollstuhl, Krücken und Brille)
- sonstige Folgekosten (z.B. Fahrtkosten zum Arzt oder zu anderen Folgebehandlungen, behindertengerechter Wohnungsumbau, sowie Anschaffung eines PKWs mit behindertengerechter Ausstattung)
2. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf dem Behandlungsfehler beruhen (diese Schäden werden auch Folgeschäden oder Sekundärschäden genannt)
Die Unterscheidung zum Primärschaden ist im Einzelfall sehr schwierig.
§ 287 ZPO gilt für die haftungsausfüllende Kausalität, und verlangt ein deutlich reduziertes Beweismaß gegenüber dem so genannten Vollbeweis für die haftungsbegründende Kausalität in § 286 ZPO. Dafür gelten nicht die rechtlich entwickelten Beweiserleichterungen wie für die haftungs-begründenden Kausalität.
Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Folgeschäden auf den Primärschaden zurückzuführen sind.