Amputation des linken Zeigefingers
Mit monströser Schwellung des zweiten Fingers der linken Hand stellte sich die Patientin im Krankenhaus der Beklagten vor. Die Infektion des Fingers wird dort nicht unter Kontrolle gebracht, weshalb der Finger amputiert werden muss.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellt erhebliche Abweichungen vom fachärztlichen Standard fest und bestätigt grobe Behandlungsfehler. So wurde die Schwere des Infekts nicht rechtzeitig erkannt und nicht ausreichend radikal behandelt bzw. debridementiert, obwohl die eingeholten Laborwerte ein deutlich erhöhtes CRP zeigten.
Bei ausreichender Behandlung mit rechtzeitiger Antibiose wäre der Infekt des Fingers folgenlos ausgeheilt.
Unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes, eines Haushaltsführungsschadens sowie der Abgeltung sonstiger, bislang nicht bezifferbarer Zukunftsschäden, schließen die Parteien des Arzthaftungsprozesses einen gerichtlichen Vergleich mit welchem der geschädigten Patientin 30.000 zugesprochen werden.