Die Unfallversicherung wird vom Versicherungsnehmer abgeschlossen, um im Falle eines Unfalls wenigstens finanziell abgesichert zu sein. In vielen Fällen kommen die Versicherer ihren vertraglichen Verpflichtungen jedoch nicht nach.
Sobald der Versicherung alle Umstände und Folgen des Unfalls sowie die für die Prüfung notwendigen Unterlagen vorliegen, muss Sie gem. § 187 I VVG eine Erklärung über Ihre Leistungspflicht abgeben.
In einigen Fällen wird der Anspruch auf die Invaliditätsleistung jedoch nicht vertragsgemäß anerkannt. Oftmals zahlt der Versicherer nur einen sehr geringen Vorschuss und verweist darauf, dass ein Gutachten über den Invaliditätsgrad in zwei Jahren erstellt werde.
Der Versicherungsnehmer kann in solchen Fällen nicht seinen gesamten, ihm zustehenden Anspruch, geltend machen.
Der Erklärungspflicht gem. § 187 I VVG kann der Versicherer aber nicht dadurch entgehen, dass er einen Vorschuss leistet und im Übrigen auf eine abschließende Begutachtung zum Ablauf des dritten Unfalljahres verweist (OLG Köln, 20 U 179/09).
Geht der Versicherer von einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung aus, z.B. wenn lediglich die Höhe des gutachterlich festgestellten Invaliditätsgrades bezweifelt wird, so muss er eine Erklärung gem. § 187 I VVG abgeben. Der Verweis auf eine spätere Begutachtung wäre, wenn überhaupt, eine Frage, die nach der Systematik der AUB dem Nachprüfungsverfahren zuzuordnen ist (LG Dortmund, Urteil vom 23.10.2012 – 2 O 114/08).
Aus o.g. Gründen befinden sich viele Versicherer mit der Abgabe der Erklärung und der Zahlung einer Invaliditätsleistung in Verzug.