Anspruch auf Rückerstattung des Arzthonorars bei Behandlungsfehlern

Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist als Dienstvertrag zu klassifizieren. Demgemäß wird die Vergütung grundsätzlich erfolgsunabhängig geschuldet, d. h. auch dann, wenn beim Patienten keine Besserung seiner Beschwerden eintritt.

Nach herrschender Meinung hat der Patient im Falle einer fehlerhaften Behandlung aber unter Umständen  einen Gegenanspruch der darauf gerichtet ist, dass der Arzt ihn von seiner Verbindlichkeit befreit. Dieser Anspruch  lässt sich auf § 280 Abs.1 BGB bzw. § 628 Abs.1 S.2 BGB analog stützen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Patient kein Interesse (mehr) an der Erfüllung des Behandlungsvertrages hat oder die Leistung des Arztes für ihn wegen des Behandlungsfehlers unbrauchbar bzw. wertlos ist.

Im Fall einer Zahnarztbehandlung ist ferner zu beachten, dass der Zahnarzt grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht hat. Dies zumindest dann, wenn das Behandlungsverhältnis noch andauert und die Nachbesserung durch den Zahnarzt nicht endgültig verweigert wurde.

 

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