Anspruch des Patienten auf Rückerstattung des Arzthonorars

Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient wird als Dienstvertrag geschlossen. Für den Arzt bedeutet dies, dass er seine Leistung so gut wie es ihm möglich ist erbringen muss und er schon dann sein Honorar erhält. Das bedeutet grundsätzlich jedoch auch, dass er seine Vergütung von dem Patienten auch dann erhält, wenn aufgrund der von ihm erbrachten Leistung der vereinbarten Erfolg der Behandlung für den Patienten nicht eintritt.

Anders kann der Fall jedoch liegen, wenn besonders grobe Pflichtverletzungen des Arztes vorliegen  oder der Arzt den Patienten fehlerhaft gar nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. So hat das OLG Nürnberg entschieden, dass ein Aufklärungsfehler den Honoraranspruch entfallen lässt. Gemäß dem OLG Hamm hat der Patient ein Recht auf Rückforderung des Arzthonorars, wenn eine für den Patienten völlig unbrauchbare Leistung vorliegt und diese  für ihn somit wertlos ist.

Diese Rechtsprechung spielt insbesondere im Bereich der Zahnarztleistung sowie bei kosmetischen Operationen eine Rolle.

Eine völlig unbrauchbare Leistung liegt insbesondere vor, wenn bei einer Schönheitsoperation, über die der Patient vorher nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt wurde und die Operation nicht den vereinbarten Erfolg oder sogar eine Verschlechterung erbringt.

In diesem Zusammenhang ergeben sich für den Patienten oft nicht nur Ansprüche auf Rückforderung des Honorars, sondern auch Schadensersatzansprüche. Denn meistens haben grob fehlerhafte Eingriffe schwere Folgen für den Patienten, so dass der Arzt die Schäden aus dieser Behandlung – wie ein Schmerzensgeld – zu zahlen hat.

 

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