Ärztliche Aufklärungspflichtverletzung und die Pflichtverletzung bei Unterlassung

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil Stellung dazu genommen, wann bei der Verletzung einer ärztlichen Aufklärungspflicht die Kausalität zwischen Schaden und der unterlassenen wirksamen Aufklärung gegeben ist (BGH: Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 63/11).

Im hier entschiedenen Fall suchte die Mutter des Klägers in der 25. Schwangerschaftswoche ein Krankenhaus auf, da Ihr Arzt eine Tokolyse und Cerclage empfohlen hatte. Dort wurde eine intravenöse Tokolyse und eine Celestan-Prophylaxe durchgeführt. Aufgrund einer Infektion wurde jedoch von einer Cerclage abgesehen. Später musste die Schwangerschaft durch einen Kaiserschnitt beendet werden. Der Kläger wurde ohne Eigenbeatmungsbestreben geboren, er erlitt eine Hirnblutung 4. Grades.

Der Kläger stützt den Schadensersatzanspruch auf die rechtswidrige Fortführung der konservativen Behandlung, da eine Aufklärung seiner Mutter über die Möglichkeit der Durchführung einer Cerclage unterlassen wurde.

Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassen Aufklärung, infolge dessen die fortgesetzte konservative Behandlung rechtswidrig war, und dem geltend gemachten Schaden bejaht.

Der BGH führt aber aus, dass der Patient die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Schaden durch den rechtswidrigen Eingriff des Arztes verursacht wurde. Der Patient muss daher den Beweis dafür erbringen, dass der ohne wirksame Einwilligung vorgenommene Eingriff des Arztes auch zu einem Schaden geführt hat. Ein Unterlassen wäre für den Schaden nur kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte.

Der Kläger hätte hier beweisen müssen, dass eine pflichtgemäße Aufklärung die Geburt, in einer für seine Entwicklung maßgeblichen Weise, verzögert und der durch seine frühe Geburt eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Dieser Beweis konnte durch den Kläger  jedoch nicht geführt werden.

Daher hob der BGH das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

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