Wird bei einem ärztlichen Behandlungsfehler auch ein Strafverfahren gegen den Arzt eingeleitet, hat dies weitreichende Folgen für den Arzt.
Grundsätzlich ist die Strafanzeige bei Behandlungsfehlern nicht das erste Mittel der Wahl. Eine Strafanzeige führt meist zu einer großen zeitlichen Verzögerung der zivilrechtlichen Regulierung.
Eine Strafanzeige kann jedoch im Einzelfall sinnvoll sein, vorher ist aber in jedem Fall eine Beratung mit einem Patientenanwalt Ihres Vertrauens nötig.
Über die strafrechtliche Würdigung hinaus kann die Strafanzeige für den Arzt gravierende Folgen haben.
Nach Nr. 26 MiStra i.V.m. § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG muss die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe über ein Strafverfahren informiert werden. Diese prüft dann, ob der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind oder in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
Insbesondere der Vorwurf des Abrechnungsbetruges und Leistungsbetruges kann zum Verlust der Kassenzulassung und der Approbation führen.
Die Strafanzeige kann bei einem angestellten Arzt zur Kündigung des Arbeitsplatzes führen, wenn dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
Der Staatsanwaltschaft stehen darüber hinaus die Möglichkeiten der Strafprozessordnung offen, insbesondere die Dursuchung der Praxis gem. §§ 102, 103 StPO und die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen gem. §§ 94 – 111p StPO (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung).
Ob in Ihrem Fall eine Strafanzeige sinnvoll sein könnte, können Sie in einem ersten unverbindlichen Gespräch in unserer Kanzlei erfahren.