Ärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Patienten ist Körperverletzung.
Rechtsirrtumsfrei konnte das Berufungsgericht hier zunächst annehmen, dass ein ärztlicher Eingriff, der im einzelnen sachgemäß ausgeführt wird, dadurch allein noch nicht gerechtfertigt wird. Ohne eine rechtlich wirksame Einwilligung des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters — es sei denn, dass aus besonderen hier nicht vorliegenden Gründen die Einwilligung nicht erforderlich ist — bleibt auch der kunstgerecht durchgeführte ärztliche Eingriff eine Verletzung des Rechtes des Kranken auf körperliche Unversehrtheit.