Das BVerwG (Beschluss v. 26.05.2011, BeckRS 2011,51679) hat nun entschieden, dass auch bei Vorhandensein eines Bankguthabens, das aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt, für einen geplanten Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Grundsätzlich hat eine Partei bei Führung eines Rechtsstreits sämtliches Vermögen ab einem Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 € einzusetzen.
Da aber das Schmerzensgeld dem Ausgleich des immateriellen Schadens für Erschwernisse und Nachteile dient, ist nach dem BVerwG der Einsatz dieses Vermögens gem. § 115 III 1 ZPO nicht zumutbar, weil dies eine Härte bedeuten würde.
Deshalb muss das Schmerzensgeld dem Geschädigten zur freien Verfügung stehen und muss regelmäßig nicht für Prozesskosten oder den nötigen Lebensunterhalt aufgewendet werden.
Dies gilt auch für hohe Schmerzensgelder und niedrige Prozesskosten.