Der Patient muss vor einer bestimmten Behandlung nicht nur über die Risiken sondern auch über die alternativen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Der Patient muss in der Lage sein, frei entscheiden zu können, welche Behandlung er durchführen lassen möchte und welche nicht. Dabei müssen dem Patienten auch konservative Behandlungsmethoden erläutert werden, auch wenn diese eine geringere Erfolgschance haben.
Es hat der BGH mehrfach festgestellt, dass dem Patienten die Entscheidung obliege, welche von mehreren medizinischen gleichermaßen indizierten Behandlungsalternativen, die jedoch unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen begründen können, durchzuführen sein (sog. echte Behandlungsalternativen); diese Entscheidung betreffe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sei daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der weiteren Behandlung.
Wenn dem Patienten nicht alle Möglichkeiten erläutert werden, so kann er sein Selbstbestimmungsrecht nicht ausüben und daher nicht wirksam in eine Behandlung einwilligen. Daher können dem Patienten Schmerzensgeldansprüche zustehen, wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in die konkrete Behandlung eingewilligt hätte.