Der Patient muss in der Lage sein, frei entscheiden zu können, welche Behandlung er durchführen lassen möchte und welche nicht.
So muss der Patient bei einer bestehenden Chondropathia patellae (einer Knorpelerkrankung in der Kniescheibe) darüber aufgeklärt werden, dass zunächst die Möglichkeit einer konservativen Behandlung besteht. So kann dabei durch Krankengymnastik der Oberschenkel aufgebaut werden, so dass die Kniescheibe weniger belastet wird. Ferner gibt es nach erfolgloser konservativer Behandlung mehrere Möglichkeiten des operativen Vorgehens. Auch über diese verschiedenen Möglichkeiten des operativen Eingriffs muss der Patient aufgeklärt werden.
Es hat der BGH mehrfach festgestellt, dass dem Patienten die Entscheidung obliege, welche von mehreren medizinischen gleichermaßen indizierten Behandlungsalternativen, die jedoch unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen begründen können, durchzuführen sein (sog. echte Behandlungsalternativen); diese Entscheidung betreffe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und sei daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der weiteren Behandlung.
Wenn dem Patienten nicht alle Möglichkeiten erläutert werden, so kann er sein Selbstbestimmungsrecht nicht ausüben und daher nicht wirksam in eine Behandlung einwilligen. Daher können dem Patienten Schmerzensgeldansprüche zustehen, wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht in die konkrete Behandlung eingewilligt hätte.